Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ausschreibens im Regierungsblatt in allen Ab- 
stimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wähler- 
listen und nach denselben Abstimmungsdistrikten 
vorgenommen. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird 
mit dem Sitz in Stuttgart eine gemeinsame 
Landeswahlkommission gebildet, welche 
aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern nebst 
ebenso vielen Stellvertretern besteht. Der Vor- 
sitzende und sein Stellvertreter und 2 Beisitzer 
nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Kreise 
der staatlichen Beamten, die 4 weiteren Beisitzer 
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern 
der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines 
der 4 Kreise des Landes berufen. Für die Er- 
mittlung des Wahlergebnisses wird die Kom- 
mission in 2 Abteilungen geschieden. 
Zu 3. Die Wahlvorschläge sind bei dem 
Vorsitzenden der Landeswahlkommission so zeitig 
einzureichen, daß zwischen dem Tag der Ein- 
reichung und dem Tag der Wahl ein Zeitraum 
von mindestens 14 vollen Tagen liegt. 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf 
ım 1. Landeswahlkreis höchstens 9, im 2. Landes- 
wahlkreis höchstens 8, die Zahl der Ersatzmänner 
im 1. Landeswahlkreis höchstens 4, im 2. höch- 
stens 3 betragen. Ein Bewerber oder Ersatzmann 
darf sich nur in einem der beiden Landeswahl- 
kreise vorschlagen lassen. An die Stelle des Vor- 
sitzenden des Bezirksrats tritt überall der Vor- 
sitzende der Landeswahlkommission. 
Zu4. Verbindung derWahlvorschläge. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvor- 
schläge muß spätestens 8 volle Tage vor dem 
Wahltag abgegeben werden. 
Zu 6. Prüfung und Bereinigung der
	        
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