Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Wahlvorschläge. Die Bereinigung der bei der 
Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vor- 
gefundenen Anstände muß 8 volle Tage vor dem 
Wahltag beendigt sein. 
Zu 7. Die Bekanntmachung der Wahl- 
vorschläge muß zwischen dem 8. und 5. Tag 
vor der Wahl geschehen. 
Zu 8. Stimmzettel. Jeder Wähler hat so 
viel Stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind, 
d. h. im 1. Landeswahlkreis nicht mehr als 9, 
ım 2. nicht mehr als 8. Bezüglich des Kumulierens 
und Panachierens gilt dasselbe wie unter VI,8. 
$ 17. Die Gesetzgebungsperioden, die 
Sitzungsperioden und die Tagungen. Be- 
rufung, Vertagung, Schließung (Entlassung) 
und Auflösung des Landtags. 
I. DieG@esetzgebungsperiode, auch Legislatur- 
periode, Landtagsperiode oder Wahlperiode 
genannt, ist die Zeit, für welche die Abgeord- 
neten gewählt werden; dieselbe dauert in Württ. 
6 Jahre: V.U. 8 157. 
II. Die Sitzungsperioden oder Sessionen. 
Berufung und Schließung (Entlassung) des Land- 
tags. Die Gesetzgebungsperioden zerfallen in 
Sitzungsperioden oder Sessionen. Sitzungsperiode 
ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Versamm- 
lung des Landtags stattfindet. Die Sitzungs- 
periode beginnt mit der Einberufung des Land- 
tags durch den König und endet mit dessen 
Schließung (Entlassung): V.U. $ 186. Die 
Einberufung des Landtags hat nach 5 127 der 
V.U. alle 3 Jahre zu erfolgen. Neben diesen 
ordentlichen Sitzungsperioden (ordentlicher 
Landtag) gibt es noch außerordentliche, die 
für besondere Anlässe vorgeschrieben sind. Ein
	        
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