Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wird, die ohne alle rechtliche Bedeutung ist. Die 
Vertagungen erfolgen auf bestimmte oder un- 
bestimmte Zeit. Bei den ersteren nimmt der 
Landtag mit Ablauf der Frist seine Tätigkeit 
ohne weiteres wieder auf; bei den letzteren ist 
eine förmliche Berufung durch den König er- 
forderlich. Die ganz im Ermessen der Regierung 
stehende Vertagung kann in derselben Sitzungs- 
periode mehrmals wiederholt werden. 
IV. Der Grundsatz der sog. Diskontinuität 
der Sitzungsperioden (Nichtfortdauer in wörtlicher 
Übersetzung). Mit der Entlassung (Schließung) 
des Landtags hört jede fernere Tätigkeit des- 
selben auf. Es hängt von der Regierung ab, ob 
sie in dem neuen Landtag die früher eingebrachten 
Gesetzentwürfe wieder einbringen will; ebenso 
hängt die Wiederaufnahme der aus der Versamm- 
lung hervorgegangenen Anträge und die Be- 
nutzung begonnener Arbeiten von dem Ermessen 
der neuen Versammlung ab. Man bezeichnet dies 
als Diskontinuität der Sitzungsperioden. Bei der 
Vertagung dagegen werden die Geschäfte nachher 
in der Lage, in der sie sich bei der Vertagung 
befanden, wieder aufgenommen. Mit Genehmigung 
der Regierung kann der ständische Ausschuß er- 
mächtigt werden, während der Vertagung die 
Kommissionen zur Tätigkeit einzuberufen und 
es können die in Tätigkeit befindlichen Kom- 
missionen ihre Arbeit fortsetzen. Während der 
Vertagung hört der Taggeldbezug der Abgeord- 
neten auf, der Ausschuß tritt in Wirksamkeit. 
V. Die Auflösung des Landtags ist ein Recht 
des Königs. Sie kann auch erfolgen, wenn die 
Stände nicht versammelt sind. Nach $ 192 der 
V.U. müssen jedoch in diesem Fall die Stände 
zur Ausschußwahl nochmals einberufen werden. 
Mit der Auflösung erlöschen alle auf Wahl oder
	        
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