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wird, die ohne alle rechtliche Bedeutung ist. Die
Vertagungen erfolgen auf bestimmte oder un-
bestimmte Zeit. Bei den ersteren nimmt der
Landtag mit Ablauf der Frist seine Tätigkeit
ohne weiteres wieder auf; bei den letzteren ist
eine förmliche Berufung durch den König er-
forderlich. Die ganz im Ermessen der Regierung
stehende Vertagung kann in derselben Sitzungs-
periode mehrmals wiederholt werden.
IV. Der Grundsatz der sog. Diskontinuität
der Sitzungsperioden (Nichtfortdauer in wörtlicher
Übersetzung). Mit der Entlassung (Schließung)
des Landtags hört jede fernere Tätigkeit des-
selben auf. Es hängt von der Regierung ab, ob
sie in dem neuen Landtag die früher eingebrachten
Gesetzentwürfe wieder einbringen will; ebenso
hängt die Wiederaufnahme der aus der Versamm-
lung hervorgegangenen Anträge und die Be-
nutzung begonnener Arbeiten von dem Ermessen
der neuen Versammlung ab. Man bezeichnet dies
als Diskontinuität der Sitzungsperioden. Bei der
Vertagung dagegen werden die Geschäfte nachher
in der Lage, in der sie sich bei der Vertagung
befanden, wieder aufgenommen. Mit Genehmigung
der Regierung kann der ständische Ausschuß er-
mächtigt werden, während der Vertagung die
Kommissionen zur Tätigkeit einzuberufen und
es können die in Tätigkeit befindlichen Kom-
missionen ihre Arbeit fortsetzen. Während der
Vertagung hört der Taggeldbezug der Abgeord-
neten auf, der Ausschuß tritt in Wirksamkeit.
V. Die Auflösung des Landtags ist ein Recht
des Königs. Sie kann auch erfolgen, wenn die
Stände nicht versammelt sind. Nach $ 192 der
V.U. müssen jedoch in diesem Fall die Stände
zur Ausschußwahl nochmals einberufen werden.
Mit der Auflösung erlöschen alle auf Wahl oder