Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Ernennung nach vorausgegangener Vorschlags- 
wahl beruhenden Landstandschaftsrechte. Die 
bisherigen Mitglieder können aber wiedergewählt 
bzw. ernannt werden. Spätestens binnen 6 Mo- 
naten nach der Auflösung muß eine neue Ver- 
sammlung einberufen werden. Hierzu ist eine 
neue Wahl der aus Wahlen hervorgehenden 
Ständemitglieder sowie eine neue Ernennung der 
auf Grund von Vorschlagswahlen zu ernennenden 
Mitglieder erforderlich. 
$18. Die Geschäftsbehandlung im Landtag. 
I. Die Geschäftsordnungen. Für die Art der 
Erledigung der Landtagsgeschäfte bestehen be- 
sondere Formen, die teils in den Verfassungen, 
teils in besonderen Geschäftsordnungen festgesetzt 
sind. Nach 8 164a der V.U. regelt jede Kammer 
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken ihre 
Geschäftsordnung. Die Kammer der Abgeordneten 
hat unter dem 19./24. Juni 1875 ihre Geschäfts- 
ordnung festgestellt. Seitdem wird in der Ab- 
geordnetenkammer in der ersten Sitzung nach 
der Eröffnung der Ständeversammlung ein Be- 
schluß über die Annahme dieser Geschäftsordnung 
gefaßt, wozu einfache Mehrheit genügt; ist dann 
die Annahme erfolgt, so bedarf nunmehr auf 
Grund des $ 99 der Geschäftsordnung jede Ab- 
änderung oder Abweichung von ihren Bestim- 
mungen während des betr. Landtags einer Mehr- 
heit von ?/; der Abstimmenden. Die Geschäfts- 
ordnung der 1. Kammer ist vom 21. Juli 1876. 
Außerdem gibt es noch eine sog. äußere Ge- 
schäftsordnung für den Verkehr der Kammern 
unter sich und mit der Regierung. Sie ist im 
Einvernehmen beider Kammern durch die Kgl. 
Verordnung vom 20. Oktober 1841 festgestellt
	        
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