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worden und bildet jetzt äußerlich einen Teil der
Geschäftsordnung der 1. Kammer. Das Ver-
fassungsgesetz von 1906 hat eine Änderung der
Geschäftsordnungen notwendig gemacht; dieselbe
ist bis jetzt noch nicht vollzogen.
II. Die Eröffnung des Landtags. Nach 5 186
der V.U. eröffnet der König die Ständeversamm-
lung entweder in eigener Person oder durch einen
dazu bevollmächtigten Minister mit der sog.
Thronrede; diese kann der Landtag mit einer
Adresse beantworten. Nach'$ 160 der V.U. wird
die 1. Kammer durch die Anwesenheit der Hälfte,
die 2. Kammer durch das Erscheinen von 2/, ihrer
Mitglieder als vollständig besetzt angesehen. Am
Tag vor dem in dem Einberufungsschreiben be-
stimmten Termin macht der ständische Ausschuß
dem Staatsministerium von dem Ergebnis der
Legitimationsprüfung Mitteilung. Ist die er-
forderliche Zahl legitimierter Mitglieder vor-
handen, so eröffnet der König den Landtag, wobei
beide Kammern zusammentreten. Die Stelle des
Vorstands vertritt der vom König ernannte Prä-
sident der 1. Kammer.
II. Die Prüfung der Legitimation der Ab-
geordneten ist eines der ersten Geschäfte des
Landtags. Nach $ 159 der V.U. haben sich die
Mitglieder beider Kammern vor Eröffnung des
Landtags bei dem ständischen Ausschuß durch
Vorlegung des Einberufungsschreibens,
welches in den Fällen der Stellvertretung (vgl.
S 15) von einem ordnungsmäßigen Nachweis be-
gleitet sein muß, durch Vorlegung der Wahl-
urkunde oder durch Bezugnahme auf das
Wahlprotokoll zu legitimieren. Ein Ein-
berufungsschreiben erhalten sämtliche nicht-
gewählten Mitglieder der 1. Kammer (einschließ-
lich der Berufsvertreter) durch den Minister des