Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

IX 
Seit 
11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- 
und Schulwesens. 
$ 45. Staat und Kirche . . . . 2 2 20202020 2..289 
S 46. Die Volksschulen . . . 299 
$ 47. Die übrigen Schulen und die. sonstigen Bildungs- 
anstalten . . . . 306 
12. Abschnitt. $ 48 Die Verwaltung d des 
Kriegswesens . . . . 309 
13. Abschnitt. Die Finanzverwaltung. 
$ 49. Die Staatsfinanzverwaltung im allgemeinen. . . 315 
S 50. Die Organe der Finanzverwaltung. . . . . . 825 
S 51. Die Staatssteuern - . 2 20m nenn. 828 
Vorbemerkungen. 
V.U. heißt württembergische Verfassungsurkunde vom 
25. September 1819 in der heute geltenden Fassung; Reg.-Bl. 
heißt Regierungsblatt für das Königreich Württemberg; 
Württ. heißt Württemberg; württ. heißt württembergisch. 
Wo nichts besonderes gesagt ist, sind unter den angeführten 
Gesetzen stets württembergische Landesgesetze verstanden.
	        
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