Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Innern. Eine Wahlurkunde erhalten die ge- 
wählten Mitglieder der Ständeversammlung (auch 
der 1. Kammer) mit Ausnahme der durch Ver- 
hältniswahl Gewählten, für welche an Stelle der 
Wahlurkunde die Bezugnahme auf das Wahl- 
protokoll tritt. Die Legitimation der etwa später 
eintreffenden Mitglieder geschieht nach $ 160 
der V.U. durch die betreffende Kammer. 
Die endgültige Entscheidung über die Legi- 
timation ihrer Mitglieder steht jeder Kammer 
selbst zu. Die Prüfung durch den ständischen 
Ausschuß ist nur eine vorläufige; sie hat die 
doppelte Bedeutung, daß seine Nichtbeanstandung 
der Legitimation zum vorläufigen Eintritt in 
die Ständeversammlung berechtigt und daß da- 
durch zugleich die zur Eröffnung erforderliche 
Mitgliederzahl (s. II) festgestellt wird. 
Die Prüfung der Legitimation geht dahin, 
ob alle gesetzlichen Erfordernisse der Mitglied- 
schaft vorliegen; bezüglich des sog. Enqueterechts 
vgl. $ 13, 11,5. Die Regierung hat allerdings nach 
Artikel 23 des Landtagswahlgesetzes auch ein 
Prüfungsrecht, aber die endgültige Entscheidung 
liegt in allen Fällen in den Händen der betr. 
Kammer. 
IV. Die Beeidigung auf die Verfassung. 
Nach 8 163 der V.U. hat jedes Mitglied der 1. 
und der 2. Kammer bei seinem erstmaligen Ein- 
tritt in dieselbe den Ständeeid abzulegen. Der- 
selbe lautet: „Ich schwöre, die Verfassung heilig 
zu halten und in der Ständeversammlung das un- 
zertrennliche Wohl des Königs und des Vater- 
landes, ohne alle Nebenrücksicht nach meiner 
eigenen Überzeugung, treu und gewissenhaft zu 
beraten. So wahr mir Gott helfe!“ Der Ständeeid 
wird von einem bei Eröffnung eines Landtages 
neu eintretenden Mitglied in die Hände des
	        
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