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vor der Einzelberatung an eine Kommission zu
verweisen.
VII. Verkehr mit der Regierung. Nach! $ 126
der V.U. ist das Staatsministerium die Be-
hörde, durch welche sowohl der König seine Er-
öffnungen an die Stände erläßt, als auch letztere
ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an den
König zu bringen haben. $ 169 der V.U. ordnet
an: Die Minister sowie die kgl. Kommissare be-
züglich der Gegenstände, zu deren Beratung sie
ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der
beiden Kammern und der ständischen Kommis-
sionen anzuwohnen und an den Beratungen teil-
zunehmen. Unbenommen bleibt aber den Kom-
missionen das Recht, die Abhaltung einer ver-
traulichen Sitzung zu beschließen. Die Minister
und Kommissare können sich auch von anderen,
mit dem vorliegenden Gegenstand besonders ver-
trauten Staatsdienern begleiten lassen Eine
Pflicht der Minister, vor der Kammer oder in
einer Kommission zu erscheinen, besteht nicht,
abgesehen von der Vorschrift des $ 111 der V.U.,
nach welcher die einzelnen Minister den Ständen
die Ausgaben für ihre Departements zu erläutern
haben. |
VID. Beschlußfähigkeit. Nach 8175 der V.U.
wird zur Fassung eines gültigen Beschlusses in
jeder Kammer die zur vollständigen Besetzung
derselben notwendige Anzahl von Mitgliedern er-
fordert (vgl. II), d. h. also in der 1. Kammer die
Hälfte, in der 2. Kammer 2/,. Von der für die
Beschlußfähigkeit erforderlichen Mehrheit
ist die für die Beschlußfassung erforderliche
zu unterscheiden. Nach $ 176 der V.U. werden dic
Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit, welche nach
Beschaffenheit des Gegenstands eine absolute oder
relative sein kann, abgefaßt, so daß im Falle