Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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1. männliches Geschlecht: V.U. $ 135; 
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit: V.U. 
8 135; 
3. gewisse persönliche Eigenschaften; aus- 
geschlossen von der Mitgliedschaft sind nämlich 
die in $ 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der V.U. genannten 
Personen; vgl. 8 16, Ill. 
Außerdem gilt fürdieeinzelnenKlas- 
sen, in welche sich die Ständemitglieder 
teilen lassen, folgendes: 
4.MindestalterderStändemitglieder: 
V.U. 8 134. Die Prinzen des Kgl. Hauses und 
die übrigen erblichen Mitglieder (Standesherren 
und die ihnen gleichgestellten Personen) der 
1. Kammer müssen volljährig sein. Der Kronprinz 
wird mit zurückgelegtem 18., die übrigen Prinzen 
und die sonstigen erblichen Mitglieder werden mit 
zurückgelegtem 21. Jahre volljährig. Im übrigen 
müssen die Mitglieder der 1. und 2. Kammer am 
Tag der Wahl oder Ernennung das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
5. Wohnsitz: V.U. 8 135. Erforderlich ist 
ein Wohnsitz im Königreich; bei den Prinzen des 
Kgl. Hauses, den Standesherrn und den ihnen 
gleichgestellten erblichen Mitgliedern der 1. Kam- 
mer genügt ein Wohnsitz im Deutschen Reich. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen 
hat eine Person an dem Orte, an dem sie eine 
Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. Dieser Begriff des Wohnsitzes 
ist also verschieden von dem Begriff des Wohn- 
sıtzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
II. Beginn und Ende der Eigenschaft als 
Ständemitglied. Die Eigenschaft als Stände- 
mitglied entsteht durch Wahl, kgl. Ernennung 
oder Eintritt der sonstigen Voraussetzungen, an
	        
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