101
welche die Verfassung die Landstandschaftsrechte
knüpft. Die Eigenschaft als Ständemitglied geht
verloren (V.U. 8 158):
1. bei allen Mitgliedern der Stände-
versammlung durch Tod, Verzicht, Aus-
schließung von der Landstandschaft durch Er-
kenntnis des Staatsgerichtshofs ($ 21) und durch
Wegfall der unter I, 2, 3 und 5 genannten per-
sönlichen Voraussetzungen;
2. bei den Standesherren durch den Ver-
lust des Grundbesitzes, mit welchem das
Recht der Landstandschaft verbunden war;
3. bei den Prinzen des Kgl. Hauses, den
Standesherrn, den ritterschaftlichen Ab-
geordneten und den Berufsvertretern durch
Verlust des maßgebenden Standes;
4. beiden kirchlichen undakademischen
Vertretern durch Verlust des maßgebenden
Amtes;
5. bei den gewählten Mitgliedern der
l. und 2. Kammer durch den Ablaufder Wahl-
periode (8 17,D, durch die Auflösung der
Ständeversammlung (8 17, V), durch die Annahme
eines besoldeten Reichs- oder Staatsamts
oder Vorrücken in ein Reichs- oder Staatsamt,
mit dem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden
ist (V.U. 8 146 Abs. 4), endlich durch die er-
folgreiche Anfechtung der Wahl;
6. bei den auf Vorschlagswahlen vom
König ernannten Mitgliedern der 1. Kammer
(Berufsvertreter) durch Ablauf der Wahlperiode
($ 17,I) und Auflösung der Ständeversammlung
($ 17,V).
Im Fall des Ausscheidens eines gewählten
Mitglieds wird eine neue Wahl für den noch
übrigen Teil der Wahlperiode vorgenommen. Nur
bei den nach dem Grundsatz der Verhältniswahl