Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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welche die Verfassung die Landstandschaftsrechte 
knüpft. Die Eigenschaft als Ständemitglied geht 
verloren (V.U. 8 158): 
1. bei allen Mitgliedern der Stände- 
versammlung durch Tod, Verzicht, Aus- 
schließung von der Landstandschaft durch Er- 
kenntnis des Staatsgerichtshofs ($ 21) und durch 
Wegfall der unter I, 2, 3 und 5 genannten per- 
sönlichen Voraussetzungen; 
2. bei den Standesherren durch den Ver- 
lust des Grundbesitzes, mit welchem das 
Recht der Landstandschaft verbunden war; 
3. bei den Prinzen des Kgl. Hauses, den 
Standesherrn, den ritterschaftlichen Ab- 
geordneten und den Berufsvertretern durch 
Verlust des maßgebenden Standes; 
4. beiden kirchlichen undakademischen 
Vertretern durch Verlust des maßgebenden 
Amtes; 
5. bei den gewählten Mitgliedern der 
l. und 2. Kammer durch den Ablaufder Wahl- 
periode (8 17,D, durch die Auflösung der 
Ständeversammlung (8 17, V), durch die Annahme 
eines besoldeten Reichs- oder Staatsamts 
oder Vorrücken in ein Reichs- oder Staatsamt, 
mit dem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden 
ist (V.U. 8 146 Abs. 4), endlich durch die er- 
folgreiche Anfechtung der Wahl; 
6. bei den auf Vorschlagswahlen vom 
König ernannten Mitgliedern der 1. Kammer 
(Berufsvertreter) durch Ablauf der Wahlperiode 
($ 17,I) und Auflösung der Ständeversammlung 
($ 17,V). 
Im Fall des Ausscheidens eines gewählten 
Mitglieds wird eine neue Wahl für den noch 
übrigen Teil der Wahlperiode vorgenommen. Nur 
bei den nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
	        
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