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gewählten Mitgliedern findet eine Ersatzwahl
nicht statt.
III. Stellung der Ständemitglieder gegen-
über den Wählern. Nach 8 155 der V.U. sind die
Gewählten als Abgeordnete nicht des einzelnen
‚Wahlbezirks, sondern des ganzen Landes anzu-
sehen. Keinem Ständemitglied darf eine Instruk-
tion, an die es bei seinen künftigen Abstimmungen
in der Ständeversammlung gebunden wäre, erteilt
werden. "
IV. Das Recht der freien Meinungsäußerung.
Verantwortlichkeit der Ständemitglieder, V.U.
8 185 und Reichsstrafgesetzbuch & 11. Kein
Ständemitglied darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich
oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb
der Ständeversammlung zur Verantwortung ge-
zogen werden (sog. Immunität der Stände-
mitglieder). Darunter ist natürlich nur ein obrig-
keitliches Ziehen zur Verantwortung verstanden,
weil nur dieses einen rechtlichen Charakter hat.
Der Gegensatz ist die politische Verantwortung,
welche von dem Ständemitglied durch Frak-
tionen, Wahlkomites, Wählerversammlungen, po-
litische Vereine, Organe der Presse usw. etwa
gefordert wird. Eine solche Forderung kann recht-
lich nicht erzwungen werden, ist rechtlich aber
auch nicht untersagt. Von der Zeugnispflicht
sind die Ständemitglieder auch bezüglich der in
Ausübung ihres Berufs getanen Äußerungen nicht
befreit. Mißbraucht ein Ständemitglied seine Stel-
lung in der Kammer zu einer Beleidigung oder
Verleumdung der Regierung, der Stände oder ein-
zelner Personen, so hat die betreffende Kammer
dies zu rügen. Im übrigen wird die Ordnung der
Sitzungen von dem Präsidenten aufrechterhalten.