Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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V. Schutz gegen Verhaftungen, V.U. 8 184. 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, so- 
lange die Stände versammelt sind (wohl also 
während der Dauer der Vertagung) ohne Ge- 
nehmigung der betreffenden Kammer wegen einer 
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es 
bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächst- 
folgenden Tages ergriffen wird. Auf Verlangen 
der Kammer muß ferner jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied derselben und jede Unter- 
suchungshaft für die Zeit, während welcher die 
Stände versammelt sind, aufgehoben werden. Diese 
Bestimmungen gelten auch für Mitglieder der 
Ständeversammlung, die zuKommissionssitzungen 
während einer Vertagung einberufen sind, für die 
Dauer der Kommissionsberatung; in diesen Fällen 
trıtt an die Stelle der Kammer der ständische 
Ausschuß. Da der Zweck dieser Bestimmungen 
ist, Verfolgungen vorzubeugen, welche Kammer- 
mitglieder an der Ausübung ihres Berufs ver- 
hindern wollen, so gelten dieselben nicht für die 
Verbüßung rechtskräitiger Strafen. 
Nach den 88 904, 905 und 933 der Reichs- 
zivilprozeßordnung ist ferner die Zivilhaft (im 
Zwangsvollstreckungsverfahren und zur Voll- 
ziehung des persönlichen Sicherheitsarrests) un- 
statthaft gegen Mitglieder einer deutschen gesetz- 
gebenden Versammlung (also auch des württ. 
Landtags) während der Sitzungsperiode, sofern 
nicht die Versammlung die Vollstreckung ge- 
nehmigt. 
VL Entschädigung der Ständemitglieder. 
Die Entschädigungen, Tagegelder und Reisekosten 
der Ständemitglieder sind in dem Gesetz vom 
12. August 1907 (Reg.-Bl. S. 285) geregelt. Der 
ständische Ausschuß ist ermächtigt, die Voll-
	        
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