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V. Schutz gegen Verhaftungen, V.U. 8 184.
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, so-
lange die Stände versammelt sind (wohl also
während der Dauer der Vertagung) ohne Ge-
nehmigung der betreffenden Kammer wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es
bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird. Auf Verlangen
der Kammer muß ferner jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied derselben und jede Unter-
suchungshaft für die Zeit, während welcher die
Stände versammelt sind, aufgehoben werden. Diese
Bestimmungen gelten auch für Mitglieder der
Ständeversammlung, die zuKommissionssitzungen
während einer Vertagung einberufen sind, für die
Dauer der Kommissionsberatung; in diesen Fällen
trıtt an die Stelle der Kammer der ständische
Ausschuß. Da der Zweck dieser Bestimmungen
ist, Verfolgungen vorzubeugen, welche Kammer-
mitglieder an der Ausübung ihres Berufs ver-
hindern wollen, so gelten dieselben nicht für die
Verbüßung rechtskräitiger Strafen.
Nach den 88 904, 905 und 933 der Reichs-
zivilprozeßordnung ist ferner die Zivilhaft (im
Zwangsvollstreckungsverfahren und zur Voll-
ziehung des persönlichen Sicherheitsarrests) un-
statthaft gegen Mitglieder einer deutschen gesetz-
gebenden Versammlung (also auch des württ.
Landtags) während der Sitzungsperiode, sofern
nicht die Versammlung die Vollstreckung ge-
nehmigt.
VL Entschädigung der Ständemitglieder.
Die Entschädigungen, Tagegelder und Reisekosten
der Ständemitglieder sind in dem Gesetz vom
12. August 1907 (Reg.-Bl. S. 285) geregelt. Der
ständische Ausschuß ist ermächtigt, die Voll-