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zugsvorschriften, namentlich für die Fälle per-
sönlicher Verhinderung an den Sitzungen, zu er-
lassen. Hiernach gilt folgendes:
1. Sämtliche Mitglieder der Ständeversamm-
lung, mit Ausnahme der Kgl. Prinzen, erhalten
für die Teilnahme an den Sitzungen der Ver-
sammlung und der einzelnen Kammern sowie der
Ausschüsse (Kommissionen) der Kammern als
Aufwandentschädigung ein Tagegeld von
15 Mark, freie Bahnfahrt und Ersatz der
für die Reise zwischen ihrem in Württemberg
befindlichen Wohnsitz und dem Ort der Ver-
sammlung aufgewendeten Kosten. Die nicht
in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Stände-
versammlung erhalten, soweit sie vor oder nach
einem Sitzungstag am Ort der Versammlung über-
nachten, einen von ihnen geltend zu machenden
Zuschlag von je 5 Mark.
Die freie Fahrt auf den württ. Staatseisen-
bahnen wird gewährt während der Dauer der
Einberufung zu den betreffenden Sitzungen des
Landtags sowie während der Zeit von 8 Tagen
vor Beginn und 2 Wochen nach Schluß der Sitzun-
gen, desgl. für die Mitglieder der Ausschüsse der
Kammern und des ständischen Ausschusses wäh-
rend der Dauer der Ausschußsitzungen sowie
während der Zeit von je 8 Tagen vor und nach
den Ausschußsitzungen.
2. DieBerichterstatter derAusschüsse
können für die Ausarbeitung besonders umfang-
reicher oder schwieriger Berichte Entschädigung
erhalten. Dieselbe wird vom ständischen Aus-
schuß unter Zugrundelegung der Bestimmungen
über Tagegelder, Zuschlag und Reisekosten fest-
gesetzt.
38. Die beiden Kammerpräsidenten er-
halten für ihre Tätigkeit und für Repräsentations-