Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der 1. Kammer; der Präsident der 2. Kammer 
führt die 1. Stimme. | 
Der Ausschuß wird in $ 187 der V.U. als 
Stellvertreter der Stände bezeichnet; er 
besteht, solange dieselben nicht versammelt sind, 
und zwar „für diejenigen Geschäfte, deren Be- 
sorgung von einem Landtag zum andern zur un- 
unterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation 
des Landes notwendig ist“. Bei der Entlassung 
eines ordentlichen Landtags und bei jeder Auf- 
lösung muß ein neuer Ausschuß gewählt werden, 
wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. 
Bei einer bloßen Vertagung oder bei dem Schlusse 
eines außerordentlichen Landtags $ 17, II) findet 
dagegen keine Neuwahl statt, sondern es tritt bis 
zur Wiedereröffnung der Sitzungen der frühere 
Ausschuß wieder: ein; bei der 1. Vertagung der 
Stände nach vorausgegangenen Neuwahlen wird 
übrigens nach feststehender Praxis entgegen dem 
Wortlaut des $8 192 der V.U. ein neuer Ausschuß 
gewählt. 
III. Wirkungskreis des Ausschusses. Als 
Aufgabe des ständischen Ausschusses bezeichnet 
die Verfassungsurkunde allgemein die Erledigung 
‚derjenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem 
Landtag zum andern zur ununterbrochenen Wirk- 
samkeit der Repräsentation des Landes notwendig 
ist. Im einzelnen hebt die V.U. in 8 188 folgende 
besondere Geschäfte hervor: 
l. Dem Ausschuß liegt ob, bei Verletzun- 
gen der Verfassung die ihm nach derselben 
zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen. 
Als solche Mittel sind genannt: 
a) Vorstellungen, Verwahrungen und Be- 
schwerden bei der Regierung einzureichen, sei 
es aus eigenem Antrieb, sei- es veranlaßt durch 
Petitionen oder Beschwerden einzelner. Die von
	        
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