Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Regierung (dem König und den Ministerien) 
erlassenen Verordnungen und Verfügungen hat 
der Ausschuß auf ihre Gesetz- und Verfassungs- 
mäßigkeit zu prüfen. 
b) Er kann nach Erfordernis der Umstände, 
besonders wenn es sich um eine Anklage der Mi- 
nister vor dem Staatsgerichtshof handelt, um Ein- 
berufung einer außerordentlichen Ständeversamm- 
lung bitten; wird diese Einberufung zum Zweck 
dieser Anklage gefordert, so soll sie nicht ver- 
weigert werden, wenn der Grund und die Dring- 
lichkeit der Anklage gehörig nachgewiesen sind. 
c) Er hat bei wichtigen Angelegenheiten die 
im Königreich wohnenden Ständemitglieder in 
Kenntnis zu setzen ; dagegen ist es ihm nach 8 125 
der V.U. untersagt, Angelegenheiten, welche vor 
die gesamten Stände gehören, an einzelne Stände 
zu bringen oder Erklärungen einzelner ständischer 
Mitglieder, Städte oder Oberamtsbezirke darüber 
einzufordern. 
2. Der Ausschuß übt eine Aufsicht über 
die Finanzverwaltung aus, insofern er: 
a) am Ende jedes Finanzjahrs durch Unter- 
suchung der ihm zu übergebenden Staatsrech- 
nungen zu prüfen hat, ob die verwilligten Steuern 
und sonstige Einnahmen in dem verflossenen Jahr 
richtig und der Verabschiedung gemäß verwendet 
worden sind. Diese Prüfung erfolgt aber seit dem 
Etatsjahr 1874/75 ausschließlich durch die Finanz- 
kommissionen der beiden Kammern, nachdem die 
Rechnungen zuvor durch die Oberrechnungs- 
kammer geprüft worden sind; 
b) den von den Ständen bereits festgestellten 
Etat des künftigen Jahres (bei mehrjährigen 
Finanzperioden), den sog. Verwaltungsetat zu 
prüfen hat; auch diese Prüfung ist außer Übung 
gekommen.
	        
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