Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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c) Über die Veränderungen, welche die Re- 
gierung mit dem Kammergut vorgenommen hat, 
muß, wenn die Stände nicht versammelt sind, 
dem Ausschuß jährlich Rechnung abgelegt 
werden: V.U. & 107. 
3. Der Ausschuß hat die Leitung der Ver- 
waltung der Staatsschuldenkasse; die 
Regierung hat nur ein Recht der Kontrolle. Im 
Zusammenhang mit dieser Aufgabe hat der Aus- 
schuß nach der bestehenden Übung auch die Auf- 
nahme verabschiedeter Staatsanlehen 
unter Beiziehung des Finanzministers zu besorgen. 
4. Der Ausschuß hat die für eine Stände- 
versammlung sich eignenden Geschäftsgegen- 
stände, namentlich die Erörterung vor- 
gelegter Gesetzesentwürfe, zur künftigen 
Beratung vorzubereiten. Dieses Geschäft wird 
jetzt von den Kommissionen der Kammern besorgt. 
5. Der Ausschuß hat für die Vollziehung 
derlandständischen Beschlüsse zu sorgen; 
in Betracht kommen hier besonders die Ein- 
berufungen von Kommissionen und Geschäfte der 
Staatsschuldenverwaltung. 
6. Er. hat die Legitimation der Stände- 
mitglieder vor Eröffnung des Landtags zu prüfen ; 
vgl. $ 18, Ill. 
7. Das gesamte ständischeAmtspersonal 
steht bei nichtversammeltem Landtag unter der 
Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, 
welcher auch die erforderlich werdenden Amts- 
verweser zu bestellen hat: V.U. 8 193. 
Auf solche Gegenstände, welche verfassungs- 
mäßig eine Verabschiedung mit den Ständen er- 
fordern, darf sich der Ausschuß nur auf eine 
vorbereitende Weise einlassen: V.U. $ 189. 
IV. Rechenschaftsablegung des Ausschusses, 
V.U. $ 191. Der Ausschuß hat über das, was von
	        
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