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ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist,
jeder Ständeversammlung in einem Zusammentritt.
beider Kammern Rechenschaft abzulegen. Von
diesem Zusammentritt wird aber seit Jahren ab-
gesehen; der Bericht des Ausschusses wird ge-
druckt (soweit er sich nicht zur Veröffentlichung
eignet, schriftlich) den beiden Kammern mitgeteilt
und von diesen nach beiderseitigem Einverständnis
als verlesen angenommen, worauf derselbe von
jeder Kammer einzeln beraten und über das Er-
gebnis unter gegenseitiger Mitteilung desselben,
soweit erforderlich, zwischen den Kammern ver-
handelt wird. Die Beratung des Rechenschafts-
berichts erfolgt vor dem weiteren Ausschuß.
8 21. Der Staatsgerichtshof.
vV.U.$$ 195 --205
I. Staatsrechtliche Natur des Staatsgerichts-
hofs. Der Staatsgerichtshof ist zum gerichtlichen
Schutz der Verfassung errichtet. Seine Aufgabe
ist es nicht, Verfassungsstreitigkeiten zu ent-
scheiden. Der Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung,
der die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten
durch den Bundesrat in solchen Bundesstaaten
vorsieht, in deren Verfassung nicht eine Behörde
zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt
ist, gilt daher für Württemberg in vollem Um-
fang. Ursprünglich eine Strafbehörde, welche be-
züglich der unter ihre Zuständigkeit fallenden
Handlungen (vgl. II) gleichzeitig als ordentliches
Strafgericht und als politischer Gerichtshof
wirken sollte, ist der Staatsgerichtshof jetzt seit
Erlassung der Reichsstrafprozeßordnung aus-
schließlich ein politischer Gerichtshof zum Schutz
der Verfassung (einschließlich der Verfassungs-
gesetze, nicht aber der Reichsverfassung) und