Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

110 
ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, 
jeder Ständeversammlung in einem Zusammentritt. 
beider Kammern Rechenschaft abzulegen. Von 
diesem Zusammentritt wird aber seit Jahren ab- 
gesehen; der Bericht des Ausschusses wird ge- 
druckt (soweit er sich nicht zur Veröffentlichung 
eignet, schriftlich) den beiden Kammern mitgeteilt 
und von diesen nach beiderseitigem Einverständnis 
als verlesen angenommen, worauf derselbe von 
jeder Kammer einzeln beraten und über das Er- 
gebnis unter gegenseitiger Mitteilung desselben, 
soweit erforderlich, zwischen den Kammern ver- 
handelt wird. Die Beratung des Rechenschafts- 
berichts erfolgt vor dem weiteren Ausschuß. 
8 21. Der Staatsgerichtshof. 
vV.U.$$ 195 --205 
I. Staatsrechtliche Natur des Staatsgerichts- 
hofs. Der Staatsgerichtshof ist zum gerichtlichen 
Schutz der Verfassung errichtet. Seine Aufgabe 
ist es nicht, Verfassungsstreitigkeiten zu ent- 
scheiden. Der Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung, 
der die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten 
durch den Bundesrat in solchen Bundesstaaten 
vorsieht, in deren Verfassung nicht eine Behörde 
zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt 
ist, gilt daher für Württemberg in vollem Um- 
fang. Ursprünglich eine Strafbehörde, welche be- 
züglich der unter ihre Zuständigkeit fallenden 
Handlungen (vgl. II) gleichzeitig als ordentliches 
Strafgericht und als politischer Gerichtshof 
wirken sollte, ist der Staatsgerichtshof jetzt seit 
Erlassung der Reichsstrafprozeßordnung aus- 
schließlich ein politischer Gerichtshof zum Schutz 
der Verfassung (einschließlich der Verfassungs- 
gesetze, nicht aber der Reichsverfassung) und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.