Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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selben nicht frei von Verantwortung sind; vgl. 
8 19, IV; 
b) für Anklagen der Stände, wobei jede Kam- 
mer für sich vorgehen kann (8 14,1), gegen Mi- 
nister und Departementschefs, gegen 
einzelne Mitglieder und höhere Beamte 
der Ständeversammlung, endlich gegen 
andere Staatsdiener (nicht auch Kommunal- 
beamte) als Minister und Departementschefs, 
gegen diese aber nur wegen Übertretung des 8 53 
der V.U., also nur, wenn sie ohne höheren Befehl 
durch eine selbständig vorgenommene Handlung 
oder Unterlassung die Verfassung verletzt haben. 
III. Zusammensetzung des Staatsgerichtshoßfs. 
Derselbe besteht aus einem Präsidenten, welcher 
von dem König aus den ersten Vorständen der 
höheren Gerichte ernannt wird, und aus 12 Rich- 
tern. Hiervon ernennt der König die Hälfte aus 
den Mitgliedern der höheren Gerichte; die andere 
Hälfte nebst 3 Stellvertretern wird von der 
Ständeversammlung im Zusammentritt beider 
Kammern gewählt. Kein Mitglied des Staats- 
gerichtshofs darf der Ständeversammlung an- 
gehören. Von den ständischen Mitgliedern müssen 
mindestens zwei Rechtsgelehrte sein. Mit Ge- 
nehmigung des Königs können die ständischen 
Mitglieder auch aus den Staatsbeamten genommen 
werden. Sämtliche Mitglieder des Staatsgerichts- 
hofs müssen die für ein Ständemitglied erforder- 
lichen allgemeinen Eigenschaften (vgl. $ 19,1, 
1—3) haben. Die Mitgliedschaft hört auf, wenn 
ein ständisches Mitglied ein Staatsamt annimmt; 
es kann aber von der Ständeversammlung wieder- 
gewählt werden. Ebenso tritt ein vom König 
ernanntes Mitglied aus dem Gerichte aus, wenn es 
aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden. 
IV. Die Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs
	        
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