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selben nicht frei von Verantwortung sind; vgl.
8 19, IV;
b) für Anklagen der Stände, wobei jede Kam-
mer für sich vorgehen kann (8 14,1), gegen Mi-
nister und Departementschefs, gegen
einzelne Mitglieder und höhere Beamte
der Ständeversammlung, endlich gegen
andere Staatsdiener (nicht auch Kommunal-
beamte) als Minister und Departementschefs,
gegen diese aber nur wegen Übertretung des 8 53
der V.U., also nur, wenn sie ohne höheren Befehl
durch eine selbständig vorgenommene Handlung
oder Unterlassung die Verfassung verletzt haben.
III. Zusammensetzung des Staatsgerichtshoßfs.
Derselbe besteht aus einem Präsidenten, welcher
von dem König aus den ersten Vorständen der
höheren Gerichte ernannt wird, und aus 12 Rich-
tern. Hiervon ernennt der König die Hälfte aus
den Mitgliedern der höheren Gerichte; die andere
Hälfte nebst 3 Stellvertretern wird von der
Ständeversammlung im Zusammentritt beider
Kammern gewählt. Kein Mitglied des Staats-
gerichtshofs darf der Ständeversammlung an-
gehören. Von den ständischen Mitgliedern müssen
mindestens zwei Rechtsgelehrte sein. Mit Ge-
nehmigung des Königs können die ständischen
Mitglieder auch aus den Staatsbeamten genommen
werden. Sämtliche Mitglieder des Staatsgerichts-
hofs müssen die für ein Ständemitglied erforder-
lichen allgemeinen Eigenschaften (vgl. $ 19,1,
1—3) haben. Die Mitgliedschaft hört auf, wenn
ein ständisches Mitglied ein Staatsamt annimmt;
es kann aber von der Ständeversammlung wieder-
gewählt werden. Ebenso tritt ein vom König
ernanntes Mitglied aus dem Gerichte aus, wenn es
aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.
IV. Die Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs