Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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II. Die einzelnen Ministerien (Verwaltungs- 
departements). Sämtliche Geschäfte der Staats- 
verwaltung sind in & 56 der V.U. in 6 Abteilungen 
(Departements, Ressorts) geteilt, an deren Spitze 
die verschiedenen Minister oder Departements- 
chefs stehen. Diese Verwaltungsdepartements sind 
in $& 56 in folgender Reihenfolge aufgezählt: 
1. Ministerium der Justiz; 
2. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Verkehrsanstalten; 
. Ministerium des Innern; 
. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens;; 
. Ministerium des Kriegswesens; 
. Ministerium der Finanzen. 
Die Zahl der Departements kann nur durch 
ein Gesetz abgeändert werden; die Verteilung 
der Geschäfte unter die einzelnen Departements 
geschieht durch Kgl. Verordnung. An der Spitze 
jedes Departements steht ein Minister oder De- 
partementschef, welcher vom König nach eigener 
freier Entschließung ernannt und entlassen wird. 
Derselbe ist, soweit nicht das Staatsministerium 
und der Geheime Rat zuständig ist, Berater des 
Königs in allen in sein Departement fallenden 
Angelegenheiten und zugleich Leiter desselben. 
Jeder Minister ist Mitglied des Staatsministe- 
rıums und des Geheimen Rats. Gegenüber den 
Ständen ist er auch ohne besondere Kgl. Bevoll- 
mächtigung der Vertreter seines Departements. 
Jedes Ministerium hat eine Anzahl vortragender 
Räte und sonstiger Hilfsbeamten. Die wichtigeren 
Gegenstände werden unter dem Vorsitz des Staats- 
ministers beraten, wobei aber dem Minister die 
freie Entscheidung bleibt. Minder wichtige Gegen- 
stände werden unter dem Vorsitz eines Direktors 
(Ministerialdirektor) beraten. In einfachen Sachen 
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