Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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II. Stellung und Zusammensetzung des Ge- 
heimen Rats. Er ist eine unmittelbar unter dem 
König stehende und seiner Hauptbestimmung nach 
bloß beratende Behörde. Mitglieder desselben sınd 
die Minister oder Chefs der verschiedenen De- 
partements und diejenigen Räte (Staatsräte), 
welche vom König dazu ernannt werden. In der 
Ernennung der Zahl dieser Räte ist der König 
nicht beschränkt; eine tatsächliche Schranke bildet 
aber die Verwilligung des Gehalts durch die 
Stände. Die Mitglieder des Geheimen Rats werden 
vom König nach eigener freier Entschließung 
ernannt und entlassen. Kein Mitglied kann von 
den kollegialen Beratungen ausgeschlossen werden, 
es sei denn, daß der Gegenstand dasselbe persön- 
lich angeht. 
UI. Geschäftskreis des Geheimen Rats. 
1. Er ist beratende Behörde bei Anträgen 
auf Abänderung der Landes- und Reichsver- 
fassung, bei Normen, welche sich auf die all- 
gemeinen Verhältnisse des Staats zu den Reli- 
gionsgesellschaften beziehen, sowie bei Anträgen 
in besonders wichtigen oder sonst geeigneten An- 
gelegenheiten, namentlich bei Erlassung oder Ab- 
änderung von Gesetzen oder allgemeinen Ver- 
ordnungen, endlich in allen Angelegenheiten, 
welche ihm vom König zur Beratung besonders 
aufgetragen werden. Alle diese Angelegenheiten 
unterliegen der Begutachtung durch den Geheimen 
Rat, aber erst dann, wenn sie zuvor vom Staats- 
ministerium begutachtet worden sind. Auch 
werden die Gutachten des Geheimen Rats dem 
König nicht direkt, sondern durch das Staats- 
ministerium vorgelegt, welches hierbei auch über 
das Gutachten des Geheimen Rats seine Meinung 
aussprechen kann. Bei diesen Beratungen führt 
der König den Vorsitz, und wenn er nicht selbst
	        
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