Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einsetzen. Dieselben führen den Namen Kom- 
petenzgerichtshöfe. In Württemberg ist durch 
das Gesetz vom 25. August 1879 betr. die Ent- 
scheidung von Kompetenzkonflikten ein solcher 
Kompetenzgerichtshof eingesetzt worden. Der- 
selbe entscheidet nicht nur Kompetenzkonflikte 
zwischen den bürgerlichen Gerichten einerseits 
und den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungs- 
behörden andererseits, sondern auch die Konflikte 
zwischen den Verwaltungsgerichten und den Ver- 
waltungsbehörden. Kompetenzstreitigkeiten in 
Strafsachen zwischen den Gerichten und anderen 
mit Strafgewalt ausgestatteten Behörden werden 
dagegen durch den Strafsenat des Oberlandes- 
gerichts entschieden. Der Kompetenzgerichtshof 
besteht aus 7 Mitgliedern. 3 Mitglieder und, 
wenn der Vorsitzende nicht ein Mitglied des Ober- 
landesgerichts ist, 4 Mitglieder werden aus den 
Mitgliedern des Oberlandesgerichts, die übrigen 
Mitglieder aus den nicht zugleich dem Oberlandes- 
gericht angehörigen Mitgliedern des Verwaltungs- 
gerichtshofs oder jetzigen oder früheren höheren 
Verwaltungsbeamten berufen. 
Zweierlei Arten von Kompetenzkonflikten 
sind zu unterscheiden: 
1. Der positive Kompetenzkonflikt 
liegt dann vor, wenn mehrere Behörden zugleich 
sich für zuständig erklären. Derselbe kann er- 
hoben werden von der obersten Verwaltungs- 
behörde (dem Ministerium, in dessen Geschäfts- 
kreis die Angelegenheit fällt) oder von dem Ver- 
waltungsgerichtshof. Voraussetzung für die 
Erhebung des Konflikts durch die oberste Ver- 
waltungsbehörde ist, daß der Gegenstand ent- 
weder bei dem bürgerlichen Gericht oder beim 
Verwaltungsgericht bereits anhängig geworden 
ist und daß die oberste Verwaltungsbehörde be-
	        
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