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einsetzen. Dieselben führen den Namen Kom-
petenzgerichtshöfe. In Württemberg ist durch
das Gesetz vom 25. August 1879 betr. die Ent-
scheidung von Kompetenzkonflikten ein solcher
Kompetenzgerichtshof eingesetzt worden. Der-
selbe entscheidet nicht nur Kompetenzkonflikte
zwischen den bürgerlichen Gerichten einerseits
und den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungs-
behörden andererseits, sondern auch die Konflikte
zwischen den Verwaltungsgerichten und den Ver-
waltungsbehörden. Kompetenzstreitigkeiten in
Strafsachen zwischen den Gerichten und anderen
mit Strafgewalt ausgestatteten Behörden werden
dagegen durch den Strafsenat des Oberlandes-
gerichts entschieden. Der Kompetenzgerichtshof
besteht aus 7 Mitgliedern. 3 Mitglieder und,
wenn der Vorsitzende nicht ein Mitglied des Ober-
landesgerichts ist, 4 Mitglieder werden aus den
Mitgliedern des Oberlandesgerichts, die übrigen
Mitglieder aus den nicht zugleich dem Oberlandes-
gericht angehörigen Mitgliedern des Verwaltungs-
gerichtshofs oder jetzigen oder früheren höheren
Verwaltungsbeamten berufen.
Zweierlei Arten von Kompetenzkonflikten
sind zu unterscheiden:
1. Der positive Kompetenzkonflikt
liegt dann vor, wenn mehrere Behörden zugleich
sich für zuständig erklären. Derselbe kann er-
hoben werden von der obersten Verwaltungs-
behörde (dem Ministerium, in dessen Geschäfts-
kreis die Angelegenheit fällt) oder von dem Ver-
waltungsgerichtshof. Voraussetzung für die
Erhebung des Konflikts durch die oberste Ver-
waltungsbehörde ist, daß der Gegenstand ent-
weder bei dem bürgerlichen Gericht oder beim
Verwaltungsgericht bereits anhängig geworden
ist und daß die oberste Verwaltungsbehörde be-