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4 Mitglieder müssen ein Richteramt, die übrigen
ein Staatsamt bekleiden. Sämtliche Mitglieder
werden vom König auf die Dauer ihres Haupt-
amts ernannt. Die mündliche Verhandlung und
die Entscheidung erfolgt durch 7 Mitglieder.
Die Einleitung des Verfahrens vor dem
Disziplinarhof verfügt der vorgesetzte Minister,
bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs das
Staatsministerium. Der in der Regel öffentlichen
mündlichen Verhandlung geht eine schriftliche
Voruntersuchung voraus. Es wird ein die Unter-
suchung führender sowie ein die Klage erhebender
Beamter bestellt. Gegen die Urteile des Dis-
ziplinarhofs gibt es keine Rechtsmittel; dagegen
ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu-
gelassen.
& 25. Die öffentlichen Ämter und die
Selbstverwaltung.
I. Die Ämter. Um die ihm obliegenden Auf-
gaben planvoll erledigen zu können, schließt der
Staat die verschiedenen Arten von Arbeiten zu
besonderen Geschäftskreisen zusammen; diese Ge-
schäftskreise nennt man Ämter. Außerdem be-
zeichnet man mit Amt (Behörde, Stelle) auch das
Organ des Staats, dem dieser Geschäftskreis zur
Besorgung überwiesen ist. Die Mitglieder der
Behörden heißen Beamte (Staatsbeamte, Staats-
diener). Besteht eine Behörde aus mehreren Be-
amten, so kann sie kollegialisch oder bureau-
mäßig organisiert sein. Im ersteren Fall werden
die Entscheidungen nach Stimmenmehrheit ge-
troffen, im letzteren Fall durch den Vorsteher
des Amts, demgegenüber die anderen Mitglieder
nur Gehilfen sind. Die Behörden sind, vom Ge-
sichtspunkt des Bereichs ihrer Tätigkeit aus be-