Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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trachtet, teils Zentralbehörden, teils Mit- 
telstellen (z. B. die Kreisregierungen), teils 
Lokalbehörden, je nachdem sich ihre Wirk- 
samkeit auf das ganze Land oder nur auf Teile 
desselben erstreckt. Nach der Art ihrer Tätigkeit 
scheidet man die Behörden in Gerichte (Justiz- 
behörden, ‚bürgerliche Gerichte, Verwaltungs- 
gerichte)- und Verwaltungsbehörden. Letz- 
tere selbst wieder zerfallen in Finanzbehörden 
(Steuerbehörden), Eisenbahnbehörden, Postbehör- 
den, Schulbehörden, Militärbehörden, Kirchen- 
behörden und allgemeine Landesverwaltungs- 
behörden (Regierungsbehörden; das sind das Mi- 
nisterium des Innern, die Kreisregierungen und 
die Oberämter einschließlich der Stadtdirektion 
Stuttgart); letzteren liegt die gesamte Verwal- 
tung des Staates ob, soweit sie nicht besonderen 
Behörden übertragen ist. Amtsbezirk heißt das 
Gebiet, innerhalb dessen einer Behörde Befug- 
nisse zustehen; Zuständigkeit oder Kom- 
petenz bezeichnet das Recht, gegenüber Personen 
und Sachen von diesen Befugnissen Gebrauch zu 
machen. Die Befugnisse der Staatsbehörden sind 
in der Regel obrigkeitlicher Natur, d. h. 
Herrschaftsrechte; doch gibt es auch Behörden, 
die nicht die Staatsgewalt zum Ausdruck bringen, 
sondern lediglich staatliche Vermögensgegen- 
stände und staatliche Anstalten verwalten. Ein 
dem württ. Recht eigentümlicher Begriff ist der 
des Landeskollegiums. Man versteht dar- 
unter die den Ministerien untergeordneten Be- 
hörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze 
Land erstreckt und welche anderen Behörden Be- 
fehle erteilen dürfen. Die Organisation der 
Behörden beruht im wesentlichen auf Kg]. Ver- 
ordnung. Ständische Zustimmung zu Änderungen 
ist erforderlich, soweit das ständische Etatsrecht
	        
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