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trachtet, teils Zentralbehörden, teils Mit-
telstellen (z. B. die Kreisregierungen), teils
Lokalbehörden, je nachdem sich ihre Wirk-
samkeit auf das ganze Land oder nur auf Teile
desselben erstreckt. Nach der Art ihrer Tätigkeit
scheidet man die Behörden in Gerichte (Justiz-
behörden, ‚bürgerliche Gerichte, Verwaltungs-
gerichte)- und Verwaltungsbehörden. Letz-
tere selbst wieder zerfallen in Finanzbehörden
(Steuerbehörden), Eisenbahnbehörden, Postbehör-
den, Schulbehörden, Militärbehörden, Kirchen-
behörden und allgemeine Landesverwaltungs-
behörden (Regierungsbehörden; das sind das Mi-
nisterium des Innern, die Kreisregierungen und
die Oberämter einschließlich der Stadtdirektion
Stuttgart); letzteren liegt die gesamte Verwal-
tung des Staates ob, soweit sie nicht besonderen
Behörden übertragen ist. Amtsbezirk heißt das
Gebiet, innerhalb dessen einer Behörde Befug-
nisse zustehen; Zuständigkeit oder Kom-
petenz bezeichnet das Recht, gegenüber Personen
und Sachen von diesen Befugnissen Gebrauch zu
machen. Die Befugnisse der Staatsbehörden sind
in der Regel obrigkeitlicher Natur, d. h.
Herrschaftsrechte; doch gibt es auch Behörden,
die nicht die Staatsgewalt zum Ausdruck bringen,
sondern lediglich staatliche Vermögensgegen-
stände und staatliche Anstalten verwalten. Ein
dem württ. Recht eigentümlicher Begriff ist der
des Landeskollegiums. Man versteht dar-
unter die den Ministerien untergeordneten Be-
hörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze
Land erstreckt und welche anderen Behörden Be-
fehle erteilen dürfen. Die Organisation der
Behörden beruht im wesentlichen auf Kg]. Ver-
ordnung. Ständische Zustimmung zu Änderungen
ist erforderlich, soweit das ständische Etatsrecht