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liche, ferner als Mitglieder der Ortsschulbehörde
für Gelehrten- und Realschulen neben ihren kirch-
lichen Aufgaben staatliche Geschäfte besorgen.
Die Begriffe der bürgerlichen und der körper-
schaftlichen Selbstverwaltung decken sich nicht.
Denn einmal können die körperschaftlichen Ver-
bände bei größerer Entwicklung, insbesondere die
größeren Städte, des besoldeten Berufsbeamten-
tums nicht entbehren und sodann sind nichtberufs-
mäßige Beamte auch an der unmittelbaren Staats-
verwaltung beteiligt.
Von besonderer Bedeutung ist die Verwaltung
der -Gemeinden und Amtskörperschaften. Zum
Verständnis ihres Wesens mögen folgende Aus-
führungen dienen. Der Staat ist zu Zwecken der
Verwaltung in Verwaltungsbezirke geteilt, und
zwar ın 4 Kreise, die ihrerseits wieder Bezirke
haben; im ganzen sind es 64 Bezirke einschließ-
lich des Stadtbezirks Stuttgart, der einen Bezirk
für sich mit der Stadtdirektion als staatlicher Be-
zirksverwaltungsbehörde bildet. Alle diese Ver-
waltungsbezirke bilden keinen selbständigen Teil
des Staatsorganismus, die Einteilung ist eine rein
zweckmäßige und historische. Im Gegensatz zu
diesen staatlichen Verwaltungsbezirken stehen die
Kommunen oder Kommunalverbände (vom lateini-
schen communis = gemeinsam); es sind dies Teile
des Staats, welche eine Organisation als
besondere politische Gemeinwesen be-
sıtzen mit der Befugnis, gewisse öffentliche An-
gelegenheiten zu besorgen. Die unterste Stufe der
Kommunen sind die Gemeinden (Stadt- und Land-
gemeinden); ihnen folgen die Kommunalverbände
höherer Ordnung, deren Bezirk sich in der Regel
mit einem staatlichen Verwaltungsbezirk deckt.
In Württ. gibt es nur eine Stufe von Kommunal-
verbänden höherer Ordnung, die Amtskörper-