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schaften; ihr Bezirk deckt sich mit dem der Ober-
amtsbezirke. Die Kreise sind nicht körperschaft-
lich organisiert; vgl. jedoch die Organisation der
Landarmenverbände (& 38, J).
Die Kommunen besitzen eigenes Vermögen;
innerhalb ihres Gebiets steht ihnen die Ausübung
von Herrschaftsrechten zu; sie sind somit be-
sondere rechtliche Persönlichkeiten auf dem Ge-
biet des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts.
Sie besitzen ferner eigene Organe, welche ihren
Willen repräsentieren; diese Organe gehen teils
aus Wahlen der Angehörigen der Kommunen her-
vor, teils werden sie von anderen Organen der
Kommunen eingesetzt. Die Kommunalverbände
unterliegen natürlich derStaatsgewalt; nach staat-
lichen Gesetzen bestimmt sich das Maß von Be-
fugnissen, das ihnen zusteht. Außerdem sind sie
einer Aufsicht der Staatsorgane unterworfen,
welche dafür zu sorgen hat, daß ihre Tätigkeit
innerhalb der Schranken der Gesetze bleibt und
verhindern soll, daß dieselbe mit den höheren An-
forderungen des Staatslebens sich in Widerspruch
setzt.
HI. Der Geschäftsbetrieb der Behörden
und ihr Verkehr mit der Bevölkerung. Instanzen-
zug. Rechtsmittel. Für den Geschäftsbetrieb im
Innern der Behörden bestehen in Württ. zahl-
reiche Vorschriften, welche teils allgemein, teils
nur für einzelne Kategorien von Ämtern gelten.
Im Jahr 1902 (Reg.-Bl. 1902 S. 177) sind durch
das Staatsministerium kraft kgl. Ermächtigung
neue Grundsätze aufgestellt worden, welche die
Formen des schriftlichen Verkehrs vereinfacht
und die Schreiberei vermindert haben.
Die Bestimmungen über den Verkehr der
Privatpersonen mit den Verwaltungsbehörden
(Eingaben, Bittschriften, Beschwerden) sind außer-
Bazille, Württemberg. 9