Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schaften; ihr Bezirk deckt sich mit dem der Ober- 
amtsbezirke. Die Kreise sind nicht körperschaft- 
lich organisiert; vgl. jedoch die Organisation der 
Landarmenverbände (& 38, J). 
Die Kommunen besitzen eigenes Vermögen; 
innerhalb ihres Gebiets steht ihnen die Ausübung 
von Herrschaftsrechten zu; sie sind somit be- 
sondere rechtliche Persönlichkeiten auf dem Ge- 
biet des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts. 
Sie besitzen ferner eigene Organe, welche ihren 
Willen repräsentieren; diese Organe gehen teils 
aus Wahlen der Angehörigen der Kommunen her- 
vor, teils werden sie von anderen Organen der 
Kommunen eingesetzt. Die Kommunalverbände 
unterliegen natürlich derStaatsgewalt; nach staat- 
lichen Gesetzen bestimmt sich das Maß von Be- 
fugnissen, das ihnen zusteht. Außerdem sind sie 
einer Aufsicht der Staatsorgane unterworfen, 
welche dafür zu sorgen hat, daß ihre Tätigkeit 
innerhalb der Schranken der Gesetze bleibt und 
verhindern soll, daß dieselbe mit den höheren An- 
forderungen des Staatslebens sich in Widerspruch 
setzt. 
HI. Der Geschäftsbetrieb der Behörden 
und ihr Verkehr mit der Bevölkerung. Instanzen- 
zug. Rechtsmittel. Für den Geschäftsbetrieb im 
Innern der Behörden bestehen in Württ. zahl- 
reiche Vorschriften, welche teils allgemein, teils 
nur für einzelne Kategorien von Ämtern gelten. 
Im Jahr 1902 (Reg.-Bl. 1902 S. 177) sind durch 
das Staatsministerium kraft kgl. Ermächtigung 
neue Grundsätze aufgestellt worden, welche die 
Formen des schriftlichen Verkehrs vereinfacht 
und die Schreiberei vermindert haben. 
Die Bestimmungen über den Verkehr der 
Privatpersonen mit den Verwaltungsbehörden 
(Eingaben, Bittschriften, Beschwerden) sind außer- 
Bazille, Württemberg. 9
	        
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