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dem in der Kgl. Verordnung vom 22. Januar 1867
(Reg.-Bl. S. 14) getroffen. Dieselbe bezieht sich
nur auf außergerichtliche Angelegenheiten; be-
züglich der zur Zuständigkeit der Gerichte ge-
hörenden Sachen gelten die Vorschriften der
Prozeßgesetze. In dieser kgl. Verordnung ist
bestimmt, daß Eingaben an den König oder eine
Staatsbehörde von jedermann für sich oder für
andere abgefaßt werden können; Staatsbeamte
unterliegen aber bezüglich der Eingaben, die sie
nicht für sich selbst oder. für Personen, welche
sie gesetzlich zu vertreten haben, verfassen, be-
strmmten Beschränkungen. An Stelle schriftlicher
Eingaben können die Beteiligten auch bei dem
Bezirksamt, in dessen Geschäftskreis der Gegen-
stand gehört (Amtsgericht, Oberamt, Kameral-
amt, Forstamt) ihre Gesuche mündlich vor-
bringen; letzteres ist verpflichtet, ein Protokoll
aufzunehmen und mit seiner Äußerung der zu-
ständigen höheren Behörde vorzulegen. Richtet
sich aber die Eingabe gegen das Bezirksamt selbst,
so ist dieses zur Protokollierung derselben nicht
verpflichtet. Was das Papier anbelangt, das man
zu Eingaben benutzen will, so ist das Kanzlei-
format zwar erwünscht und sollte in wichtigen
Angelegenheiten stets gebraucht werden; es wird
aber auch jedes andere Papier angenommen, selbst
Postkarten. Die Einhaltung besonderer äußerer
Formen ist nicht vorgeschrieben.
Im übrigen ist für den Verkehr der Behörden
mit den Bürgern Grundsatz, daß erstere als die
Vertreter der Staatsgewalt eine dem einzelnen
Bürger übergeordnete Stellung haben. Ihre Hand-
lungen sind teils Urteile oder Entscheidungen,
teils Verordnungen oder Verfügungen, Erlaubnis-
erteilungen, Untersagungen, Gebote und Verbote,
Zwangsvollstreckungen u. dergl. Ungehorsam