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wird bestraft nach den bestehenden Strafgesetzen
und, soweit diese nicht eingreifen, nach Artikel 2
des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879,
wonach der Ungehorsam gegen die von einer Be-
hörde innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
ordnungsmäßig eröffneten Anordnungen mit Geld-
strafe his zu 100 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden kann. Die Strafe kann bei fort-
gesetztem Ungehorsam wiederholt werden, außer-
dem sind die Polizeibehörden befugt, ihre gesetz-
mäßigen Anordnungen durch Anwendung sonsti-
ger gesetzlicher Zwangsmittel (z. B. Vorführung,
Festnahme und Festhaltung in polizeilichem Ge-
wahrsam, Versiegelung des Lokals oder von
Gegenständen, Wegnahme von Gegenständen, Aus-
führung auf Kosten des betreffenden Privaten)
zur Ausführung zu bringen. Widerstand gegen
rechtmäßige Anordnungen der Behörden ist
Widerstand gegen die Staatsgewalt, gegen den
Willen der Gesamtheit, der in der Staatsgewalt
seinen rechtlichen Ausdruck findet. Widerstand
ist nur erlaubt gegen ungesetzliche Handlungs-
weise der Behörden; allein die persönliche An-
sicht des einzelnen bezüglich der Gesetzwidrig-
keit einer Anordnung ist bedeutungslos; ent-
scheidend ist nur die objektive Gesetzwidrigkeit.
Die Bürger verkehren mit den Behörden, den
Staats- wie den Kommunalbehörden, in der Form
der Eingabe, des Antrags, des Gesuchs oder der
Bitte, schriftlich oder mündlich. Der Verkehr
ist teils an Formen und Fristen gebunden, teils
formlos. An Formen und Fristen gebunden ist
namentlich der Verkehr mit den Gerichten und
den Verwaltungsgerichten, formlos regelmäßig
der Verkehr mit den Verw altungsbehörden ; doch
gibt es zahlreiche Ausnahmen. Über die vom
Gesetz vorgeschriebene Art und Weise des Ver-
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