Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wird bestraft nach den bestehenden Strafgesetzen 
und, soweit diese nicht eingreifen, nach Artikel 2 
des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879, 
wonach der Ungehorsam gegen die von einer Be- 
hörde innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen 
ordnungsmäßig eröffneten Anordnungen mit Geld- 
strafe his zu 100 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen 
bestraft werden kann. Die Strafe kann bei fort- 
gesetztem Ungehorsam wiederholt werden, außer- 
dem sind die Polizeibehörden befugt, ihre gesetz- 
mäßigen Anordnungen durch Anwendung sonsti- 
ger gesetzlicher Zwangsmittel (z. B. Vorführung, 
Festnahme und Festhaltung in polizeilichem Ge- 
wahrsam, Versiegelung des Lokals oder von 
Gegenständen, Wegnahme von Gegenständen, Aus- 
führung auf Kosten des betreffenden Privaten) 
zur Ausführung zu bringen. Widerstand gegen 
rechtmäßige Anordnungen der Behörden ist 
Widerstand gegen die Staatsgewalt, gegen den 
Willen der Gesamtheit, der in der Staatsgewalt 
seinen rechtlichen Ausdruck findet. Widerstand 
ist nur erlaubt gegen ungesetzliche Handlungs- 
weise der Behörden; allein die persönliche An- 
sicht des einzelnen bezüglich der Gesetzwidrig- 
keit einer Anordnung ist bedeutungslos; ent- 
scheidend ist nur die objektive Gesetzwidrigkeit. 
Die Bürger verkehren mit den Behörden, den 
Staats- wie den Kommunalbehörden, in der Form 
der Eingabe, des Antrags, des Gesuchs oder der 
Bitte, schriftlich oder mündlich. Der Verkehr 
ist teils an Formen und Fristen gebunden, teils 
formlos. An Formen und Fristen gebunden ist 
namentlich der Verkehr mit den Gerichten und 
den Verwaltungsgerichten, formlos regelmäßig 
der Verkehr mit den Verw altungsbehörden ; doch 
gibt es zahlreiche Ausnahmen. Über die vom 
Gesetz vorgeschriebene Art und Weise des Ver- 
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