Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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kehrs im einzelnen Fall geben die Behörden münd- 
lich oder schriftlich Auskunft. Zu beachten ist, 
daß man sich stets an die örtlich und sachlich 
zuständige Behörde zu wenden hat; örtlich zu- 
ständig ist die Behörde, wenn es sich um eine 
Angelegenheit handelt, die in ihren räumlichen 
Wirkungskreis gehört; sachlich zuständig, ist die 
Behörde dann, wenn die Angelegenheit dem Kreis 
der Geschäfte angehört, welche der Behörde zur 
Erledigung überwiesen sind. Eine Angelegenheit, 
die vor die Gerichte gehört, kann z. B. nicht 
vor die Verwaltungsbehörden gebracht werden ; 
diese sind unzuständig, wie man sagt. Wich- 
tig ist sodann die Einhaltung des Instanzenzugs 
(Instanzenwegs). Dieser Begriff ergibt sich aus 
dem Verhältnis der Überordnung und Unterord- 
nung (Subordination), in dem die Behörden zu- 
einander stehen; man spricht von den Behörden 
l., 2. usw., letzter Instanz. Es ist unzulässig, eine 
Instanz zu übergehen; man darf nicht die 2. In- 
stanz anrufen, ehe die 1. Instanz entschieden hat 
oder gegen die Entscheidungen der 1. Instanz 
die 3. Instanz unter Umgehung der 2. in Anspruch 
nehmen. Wer 1., 2. usw. Instanz ist, ist in den 
Gesetzen bestimmt. Wenn die letzte Instanz ent- 
schieden hat, bleibt nichts mehr übrig, als zu 
gehorchen. 
Ist man mit der Entscheidung oder Verfügung 
einer Behörde nicht zufrieden, so kann man die 
Hilfe der nächstvorgesetzten Behörde in ver- 
schiedener Form (durch Ergreifung eines Rechts- 
mittels, wie man sagt) anrufen. Bald sprechen 
die Gesetze von Beschwerde, bald von Rekurs, 
bald von Berufung, bald von Revision, ohne daß 
übrigens eine scharfe begriffliche Scheidung dieser 
verschiedenen Arten von Rechtsmitteln durch- 
geführt wäre Gegen Strafverfügungen der
	        
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