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kehrs im einzelnen Fall geben die Behörden münd-
lich oder schriftlich Auskunft. Zu beachten ist,
daß man sich stets an die örtlich und sachlich
zuständige Behörde zu wenden hat; örtlich zu-
ständig ist die Behörde, wenn es sich um eine
Angelegenheit handelt, die in ihren räumlichen
Wirkungskreis gehört; sachlich zuständig, ist die
Behörde dann, wenn die Angelegenheit dem Kreis
der Geschäfte angehört, welche der Behörde zur
Erledigung überwiesen sind. Eine Angelegenheit,
die vor die Gerichte gehört, kann z. B. nicht
vor die Verwaltungsbehörden gebracht werden ;
diese sind unzuständig, wie man sagt. Wich-
tig ist sodann die Einhaltung des Instanzenzugs
(Instanzenwegs). Dieser Begriff ergibt sich aus
dem Verhältnis der Überordnung und Unterord-
nung (Subordination), in dem die Behörden zu-
einander stehen; man spricht von den Behörden
l., 2. usw., letzter Instanz. Es ist unzulässig, eine
Instanz zu übergehen; man darf nicht die 2. In-
stanz anrufen, ehe die 1. Instanz entschieden hat
oder gegen die Entscheidungen der 1. Instanz
die 3. Instanz unter Umgehung der 2. in Anspruch
nehmen. Wer 1., 2. usw. Instanz ist, ist in den
Gesetzen bestimmt. Wenn die letzte Instanz ent-
schieden hat, bleibt nichts mehr übrig, als zu
gehorchen.
Ist man mit der Entscheidung oder Verfügung
einer Behörde nicht zufrieden, so kann man die
Hilfe der nächstvorgesetzten Behörde in ver-
schiedener Form (durch Ergreifung eines Rechts-
mittels, wie man sagt) anrufen. Bald sprechen
die Gesetze von Beschwerde, bald von Rekurs,
bald von Berufung, bald von Revision, ohne daß
übrigens eine scharfe begriffliche Scheidung dieser
verschiedenen Arten von Rechtsmitteln durch-
geführt wäre Gegen Strafverfügungen der