Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Polizeibehörden ist ferner neben der Beschwerde 
an die höhere Polizeibehörde der Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung zugelassen, mit Aus- 
nahme der sog. Straferkenntnisse wegen Un- 
gehorsams und Ungebühr. Will man sich an die 
Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, selbst 
wenden, so geschieht dies entweder als Vorstellung 
oder als Antrag (Bitte, Gesuch) auf Zurücknahme 
der Verfügung. Für die Ergreifung der Rechts 
mittel sind häufig Formen und Fristen vor- 
geschrieben; ein Rechtsmittel, das sich bezüglich 
der Formen oder Fristen verfehlt, wird als un- 
zulässig abgewiesen. Nach Artikel 3 des Polizei- 
straigesetzes vom 12. August 1879 kann gegen 
diejenigen, welche durch ungebührliches Benehmen 
oder durch ungebührliche Äußerungen im münd- 
lichen oder schriftlichen amtlichen Verkehr die 
einer Behörde schuldige Achtung verletzen, Geld- 
strafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen 
verhängt werden. 
Keine übergeordnete Stellung haben die Be- 
hörden im privatrechtlichen Verkehr mit den 
Bürgern, z. B. beim Kauf oder Verkauf von 
Gegenständen; hier haben die Behörden dieselbe 
Stellung wie ein Privatmann. 
IV. Die’ Vollstreckung der Entscheidungen 
der Verwaltungsbehörden ist in dem III. Ab- 
schnitt des Gesetzes vom 18. Aug. 1879 (Reg.-Bl. 
S. 202) über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlich-rechtlicher Ansprüche geregelt. 
& 26. Die Staatsbeamten. 
1. V.U.88 43 - 53. 
2. Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.-Bl. S. 211) 
mit den Anderungen durch das Gesetz vom 1. August 1907 
(Reg.-Bi. S. 243) und vom 29. Juli 1905 (Reg.-Bl. S. 146); 
Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Beamte vom 23. Dez. 1902 
(Reg.-Bl. S. 589); Gesetz betr. die Fürsorge für nichtpensions-
	        
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