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Polizeibehörden ist ferner neben der Beschwerde
an die höhere Polizeibehörde der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zugelassen, mit Aus-
nahme der sog. Straferkenntnisse wegen Un-
gehorsams und Ungebühr. Will man sich an die
Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, selbst
wenden, so geschieht dies entweder als Vorstellung
oder als Antrag (Bitte, Gesuch) auf Zurücknahme
der Verfügung. Für die Ergreifung der Rechts
mittel sind häufig Formen und Fristen vor-
geschrieben; ein Rechtsmittel, das sich bezüglich
der Formen oder Fristen verfehlt, wird als un-
zulässig abgewiesen. Nach Artikel 3 des Polizei-
straigesetzes vom 12. August 1879 kann gegen
diejenigen, welche durch ungebührliches Benehmen
oder durch ungebührliche Äußerungen im münd-
lichen oder schriftlichen amtlichen Verkehr die
einer Behörde schuldige Achtung verletzen, Geld-
strafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
verhängt werden.
Keine übergeordnete Stellung haben die Be-
hörden im privatrechtlichen Verkehr mit den
Bürgern, z. B. beim Kauf oder Verkauf von
Gegenständen; hier haben die Behörden dieselbe
Stellung wie ein Privatmann.
IV. Die’ Vollstreckung der Entscheidungen
der Verwaltungsbehörden ist in dem III. Ab-
schnitt des Gesetzes vom 18. Aug. 1879 (Reg.-Bl.
S. 202) über die Zwangsvollstreckung wegen
öffentlich-rechtlicher Ansprüche geregelt.
& 26. Die Staatsbeamten.
1. V.U.88 43 - 53.
2. Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.-Bl. S. 211)
mit den Anderungen durch das Gesetz vom 1. August 1907
(Reg.-Bi. S. 243) und vom 29. Juli 1905 (Reg.-Bl. S. 146);
Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Beamte vom 23. Dez. 1902
(Reg.-Bl. S. 589); Gesetz betr. die Fürsorge für nichtpensions-