Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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berechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit vom 
26. Dez. 1899 (Reg.-Bl. S. 1231); Gesetz Letr. die Aufhebung 
der Dienstkautionen der Staatsbeamten vom 28. März 1899 
(Reg.-Bl. S. 273). 
3. Gesetz vom 80. März 1828 (Reg.-Bl. S. 157) betr. die 
Universitätsbeamten. 
Das Gesetz vom 1. August 1907 hat vor allem die finan- 
zielle Besserstellung der Beamten durch Erhöhung des 
Wohnungsgeldes, Erweiterung der pensionsberechtigten Dienst- 
zeit, Beseitigung des Eiutrittsgeldes und der Beiträge für die 
Witwen- und Waisenkasse sowie durch die Erhöhung der 
Witwenpensionen gebracht. Allein wenn auch die ein- 
stimmige Annahme des Gesetzes in beiden Kammern des 
Landtags zu begrüßen ist, so sind doch die früheren unbe- 
greiflichen Versäumnisse von Regierung und Ständen immer 
noch nicht gut gemacht; insbesondere stehen die Beziige 
der akademisch geprüften Staatsbeamten in einem großen 
Mißverhältnis zu dem notwendigen Lebensaufwand derselben, 
selbst wenn man die bescheidensten Ansprüche zugrunde 
legt; vgl. hierzu auch $ 29 IV, 1. 
4. Bezüglich der Körperschaftsbeamten vgl. $ 29; 
bezüglich der Volksschullehrer und der Lehrerinnen 
an Volksschulen sowie der Lehrer und Lehrerinnen an 
höheren Mädchenschulen vgl.$ 46 III, 8 47 II. 
5. Literatur: Gugel, Regierungsrat, Das württ. Be- 
amtengesetz, Stuttgart 1907; Miller, Kgl. Württ. Beamten- 
gesetz, Textausgabe mit Anlagen, Stuttgart 1907. 
I. Begriff und Klassen der Beamten. Beamte 
sind diejenigen Personen, welche einem politischen 
Gemeinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband) 
infolge von Anstellung oder Wahl zur Leistung 
von Diensten in Unterordnung unter ein vor- 
gesetztes Organ verpflichtet sind. Nicht not- 
wendig zum Begriff des Beamten ist es, daß 
er Hoheitsrechte ausübt; auch Lehrer an staat- 
lichen oder kommunalen Unterrichtsanstalten sind 
Beamte. Man unterscheidet Reichsbeamte, Staats- 
beamte und Kommunalbeamte. Die Rechtsverhält- 
nisse der württ. Beamten (Staats- und Kommunal- 
beamte) sind in den in der Einleitung dieses 
Paragraphen aufgezählten Gesetzen enthalten. 
Diese Verhältnisse sind besonders geregelt für
	        
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