134
berechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit vom
26. Dez. 1899 (Reg.-Bl. S. 1231); Gesetz Letr. die Aufhebung
der Dienstkautionen der Staatsbeamten vom 28. März 1899
(Reg.-Bl. S. 273).
3. Gesetz vom 80. März 1828 (Reg.-Bl. S. 157) betr. die
Universitätsbeamten.
Das Gesetz vom 1. August 1907 hat vor allem die finan-
zielle Besserstellung der Beamten durch Erhöhung des
Wohnungsgeldes, Erweiterung der pensionsberechtigten Dienst-
zeit, Beseitigung des Eiutrittsgeldes und der Beiträge für die
Witwen- und Waisenkasse sowie durch die Erhöhung der
Witwenpensionen gebracht. Allein wenn auch die ein-
stimmige Annahme des Gesetzes in beiden Kammern des
Landtags zu begrüßen ist, so sind doch die früheren unbe-
greiflichen Versäumnisse von Regierung und Ständen immer
noch nicht gut gemacht; insbesondere stehen die Beziige
der akademisch geprüften Staatsbeamten in einem großen
Mißverhältnis zu dem notwendigen Lebensaufwand derselben,
selbst wenn man die bescheidensten Ansprüche zugrunde
legt; vgl. hierzu auch $ 29 IV, 1.
4. Bezüglich der Körperschaftsbeamten vgl. $ 29;
bezüglich der Volksschullehrer und der Lehrerinnen
an Volksschulen sowie der Lehrer und Lehrerinnen an
höheren Mädchenschulen vgl.$ 46 III, 8 47 II.
5. Literatur: Gugel, Regierungsrat, Das württ. Be-
amtengesetz, Stuttgart 1907; Miller, Kgl. Württ. Beamten-
gesetz, Textausgabe mit Anlagen, Stuttgart 1907.
I. Begriff und Klassen der Beamten. Beamte
sind diejenigen Personen, welche einem politischen
Gemeinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband)
infolge von Anstellung oder Wahl zur Leistung
von Diensten in Unterordnung unter ein vor-
gesetztes Organ verpflichtet sind. Nicht not-
wendig zum Begriff des Beamten ist es, daß
er Hoheitsrechte ausübt; auch Lehrer an staat-
lichen oder kommunalen Unterrichtsanstalten sind
Beamte. Man unterscheidet Reichsbeamte, Staats-
beamte und Kommunalbeamte. Die Rechtsverhält-
nisse der württ. Beamten (Staats- und Kommunal-
beamte) sind in den in der Einleitung dieses
Paragraphen aufgezählten Gesetzen enthalten.
Diese Verhältnisse sind besonders geregelt für