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die unter das Beamtengesetz fallenden Beamten,
für die Körperschaftsbeamten und für die Volks-
schullehrer. Ein besonderes Gesetz gilt für die
Universitätsbeamten.
Das Beamtengesetz findet Anwendung auf
folgende Beamte, welche man demnach als
Staatsbeamte im engeren Sinn bezeichnen
kann:
1. auf jede Person, welche im Staats- oder
öffentlichen Schuldienst durch den Kö-
nig oder durch eine höhere Staats- oder
Schulbehörde angestellt, d. h. auf eine be-
stimmte Stelle ernannt oder auf solcher bestätigt
(sofern einem Dritten das sog. Präsentationsrecht
zusteht) worden ist, mit Ausnahme der Militär-
beamten, der Unteroffiziere des Landjägerkorps
und der Landjäger sowie der Volksschullehrer:
Beamtengesetz Art. 1;
2. auf das nach 8 193 der V.U. bestellte stän-
dische Amtspersonal (vgl. $ 13, II, 6d):
Beamtengesetz Art. 1;
3. auf die Lehrer an den höheren
Mädchenschulen, wenn dieselben von einer
Gemeinde auf ihre Rechnung gegründet und unter-
halten und die Anstellung ihrer Lehrer von der
Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt wird:
Mädchenschulgesetz vom 8. August 1907 (Reg.-Bl.
S. 849) Art. 1;
4. auf solche Personen, welche ausdrücklich
nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein
seiner Natur nach vorübergehendes Ge-
schäft im Staats- oder öffentlichen Schuldienst
angenommen werden, oder welche, ohne eine An-
stellung im Sinne der Ziffer 1 erlangt zu haben,
im Staats- oder öffentlichen Schuldienste be-
schäftigt oder als verpflichtete persön-
liche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des