Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die unter das Beamtengesetz fallenden Beamten, 
für die Körperschaftsbeamten und für die Volks- 
schullehrer. Ein besonderes Gesetz gilt für die 
Universitätsbeamten. 
Das Beamtengesetz findet Anwendung auf 
folgende Beamte, welche man demnach als 
Staatsbeamte im engeren Sinn bezeichnen 
kann: 
1. auf jede Person, welche im Staats- oder 
öffentlichen Schuldienst durch den Kö- 
nig oder durch eine höhere Staats- oder 
Schulbehörde angestellt, d. h. auf eine be- 
stimmte Stelle ernannt oder auf solcher bestätigt 
(sofern einem Dritten das sog. Präsentationsrecht 
zusteht) worden ist, mit Ausnahme der Militär- 
beamten, der Unteroffiziere des Landjägerkorps 
und der Landjäger sowie der Volksschullehrer: 
Beamtengesetz Art. 1; 
2. auf das nach 8 193 der V.U. bestellte stän- 
dische Amtspersonal (vgl. $ 13, II, 6d): 
Beamtengesetz Art. 1; 
3. auf die Lehrer an den höheren 
Mädchenschulen, wenn dieselben von einer 
Gemeinde auf ihre Rechnung gegründet und unter- 
halten und die Anstellung ihrer Lehrer von der 
Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt wird: 
Mädchenschulgesetz vom 8. August 1907 (Reg.-Bl. 
S. 849) Art. 1; 
4. auf solche Personen, welche ausdrücklich 
nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein 
seiner Natur nach vorübergehendes Ge- 
schäft im Staats- oder öffentlichen Schuldienst 
angenommen werden, oder welche, ohne eine An- 
stellung im Sinne der Ziffer 1 erlangt zu haben, 
im Staats- oder öffentlichen Schuldienste be- 
schäftigt oder als verpflichtete persön- 
liche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des
	        
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