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Staatsdienstes verwendet werden. Für diese Per-
sonen gelten aber von dem Beamtengesetz nur die
Bestimmungen des 1. Abschnitts (Allgemeine Be-
stimmungen) und des 5. Abschnitts über die Ord-
nungsstrafen. Es kann aber diesen Angestellten,
wenn sie dienstunfähig werden, sowie ihren Hinter-
bliebenen eine angemessene Unterstützung aus
der Staatskasse bewilligt werden. Vgl. Art. 118
des Beamtengesetzes.
Die Staatsbeamten im Sinn. von Ziffer 1—3
werden entweder auf Lebenszeit oder auf
vierteljährlicheKündigung angestellt. Die
frühere widerrufliche Anstellung ist weg-
gefallen. Die ersteren sind in einer besonderen
Anlage zum Beamtengesetz verzeichnet, die im
Wege des Gesetzes festgestellt wird. Die Minister
oder Departementschefs sowie die Mitglieder des
Geheimen Rats werden vom König nach freier
Entschließung ernannt und entlassen.
IH. Die Anstellung der Beamten erfolgt, so-
weit nicht die Verfassung (die ständischen. Be-
amten) oder besondere Rechte (gewisse Schul-
stellen) eine Ausnahme begründen, durch den
König oder diejenigen höheren Staatsbehörden,
welchen der König das Recht der Anstellung
übertragen (delegiert) hat. Dem württ. Rechte
eigentümlich ist dabei die Vorschrift des 8 43
der V.U., wonach die Ernennung auf Vorschläge
der vorgesetzten Kollegien erfolgt, welche alle
Bewerber aufzuzählen haben; ausgenommen von
dieser Vorschrift sind nur die Stellen der Kol-
legialvorstände und diejenigen Stellen, welche
Kollegialbehörden nicht untergeben sind. Ab-
gesehen hiervon müssen also die Stellen zur Be-
werbung ausgeschrieben werden. Da der König
aber ebensowenig wie der verantwortliche Mi-
nister an die Vorschläge der Kollegien gebunden