Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Staatsdienstes verwendet werden. Für diese Per- 
sonen gelten aber von dem Beamtengesetz nur die 
Bestimmungen des 1. Abschnitts (Allgemeine Be- 
stimmungen) und des 5. Abschnitts über die Ord- 
nungsstrafen. Es kann aber diesen Angestellten, 
wenn sie dienstunfähig werden, sowie ihren Hinter- 
bliebenen eine angemessene Unterstützung aus 
der Staatskasse bewilligt werden. Vgl. Art. 118 
des Beamtengesetzes. 
Die Staatsbeamten im Sinn. von Ziffer 1—3 
werden entweder auf Lebenszeit oder auf 
vierteljährlicheKündigung angestellt. Die 
frühere widerrufliche Anstellung ist weg- 
gefallen. Die ersteren sind in einer besonderen 
Anlage zum Beamtengesetz verzeichnet, die im 
Wege des Gesetzes festgestellt wird. Die Minister 
oder Departementschefs sowie die Mitglieder des 
Geheimen Rats werden vom König nach freier 
Entschließung ernannt und entlassen. 
IH. Die Anstellung der Beamten erfolgt, so- 
weit nicht die Verfassung (die ständischen. Be- 
amten) oder besondere Rechte (gewisse Schul- 
stellen) eine Ausnahme begründen, durch den 
König oder diejenigen höheren Staatsbehörden, 
welchen der König das Recht der Anstellung 
übertragen (delegiert) hat. Dem württ. Rechte 
eigentümlich ist dabei die Vorschrift des 8 43 
der V.U., wonach die Ernennung auf Vorschläge 
der vorgesetzten Kollegien erfolgt, welche alle 
Bewerber aufzuzählen haben; ausgenommen von 
dieser Vorschrift sind nur die Stellen der Kol- 
legialvorstände und diejenigen Stellen, welche 
Kollegialbehörden nicht untergeben sind. Ab- 
gesehen hiervon müssen also die Stellen zur Be- 
werbung ausgeschrieben werden. Da der König 
aber ebensowenig wie der verantwortliche Mi- 
nister an die Vorschläge der Kollegien gebunden
	        
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