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ist, so hat die ganze Vorschrift so gut wie keinen
praktischen Wert.
Durch den Erwerb der Fähigkeit zu einer
Stelle wird nicht auch ein Recht auf Anstellung
erworben. Eine Ausnahme machen nur die Mi-
litäranwärter, welchen nach reichsgesetzlicher
Vorschrift gewisse Stellen offen gehalten werden
müssen; vgl. bezüglich derselben die Bekannt-
machung sämtlicher Ministerien vom 20. Nov.
1907 (Reg.-Bl. 8. 790).
Bei der Anstellung erhält der Beamte eine
Anstellungsurkunde und damit das Recht
auf das Amt und nach erfolgtem Dienstantritt
auch auf den Gehalt. Beim Antritt des Amts
hat der Beamte einen Diensteid abzulegen, in
dem er dem König Treue und Gehorsam schwört
und sich zugleich verpflichtet, die Verfassung
gewissenhaft zu wahren (V.U. $ 45). Durch das
Gesetz vom 28. März 1899 ist die Verpflichtung
zur Leistung von Dienstkautionen für die
unter I,1 genannten Beamten weggefallen. An-
deren Beamten kann dagegen nach Bestimmung
der obersten Dienstbehörden die Leistung von
Kautionen für ihr Dienstverhältnis auch ferner-
hin auferlegt werden.
Nach $ 44 der V.U. kann niemand ein Staats-
amt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft
und für tüchtig erkannt zu sein. Die Vorschrift
bezieht sich natürlich nur auf diejenigen Stellen,
für welche eine Dienstprüfung überhaupt vor-
geschrieben ist; solche Vorschriften sind in großer
Zahl erlassen worden. Deutsche sind bei gleicher
Tüchtigkeit vor Ausländern zu berücksichtigen.
III. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Es ist zu unterscheiden:
l. die bleibende Versetzung in den
Ruhestand mit Anspruch auf Pension