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und Amtstitel: Beamtengesetz Art. 29ff. Die
Pensionsberechtigung stand bis zu dem Gesetz
vom 1. August 1907 nur den lebenslänglich an-
gestellten Beamten zu, ist nunmehr aber durch
dieses Gesetz auch auf die mit vierteljähriger
Kündigung angestellten Beamten ausgedehnt
worden. Ein Recht auf Pensionierung besteht
nicht; vielmehr ist: nur die Regierung befugt,
auf Ansuchen oder auch ohne die Zustimmung
eines Beamten die Versetzung in den Ruhestand
zu verfügen, wenn der Beamte entweder
a) das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und
durch sein Alter in seiner Tätigkeit gehemmt ist;
oder
b) wegen eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner Körper- oder Geisteskräfte
dienstunfähig geworden; oder
c) durch Krankheit länger als 1 Jahr von
Versehung seines Amtes abgehalten worden ist.
Der Anspruch auf Pension tritt aber nur
dann ein, wenn der Beamte 9 volle Dienstjahre
hinter sich hat oder wenn die Dienstunfähigkeit
die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung ist, welche der Beamte
bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung
desselben sich zugezogen hat, wofern nicht eigenes
schweres Verschulden als die Ursache nachgewiesen
werden kann. Die Regierung hat aber das Recht,
in Fällen, wo diese Voraussetzungen des Pen-
sionsanspruchs nicht vorliegen, dem in den blei-
benden Ruhestand versetzten Beamten eine Unter-
stützung bis zur Höhe von 40% des Gehalts aus
der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit auf
bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zu bewilligen.
Sucht der Beamte um Versetzung in den Ruhe-
stand nach, so ist die Erklärung seiner unmittel-
bar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß