Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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fällen findet ein Abzug vom Gehalt nicht statt; 
die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse 
zur Last. Bei mehr als einjähriger Dauer der 
Krankheit hat aber die Regierung das Recht, den 
Beamten in den bleibenden Ruhestand zu ver- 
setzen; vgl. III, 1c. 
Seinen Wohnort muß der Beamte am Sitze 
seines Amtes nehmen, wenn er nicht zur Ver- 
legung desselben die Erlaubnis der Regierung er- 
hält. Jeder Beamte muß die Versetzung auf 
ein anderes, seiner Berufsbildung und bis- 
herigen Tätigkeit entsprechendes Amt von nicht 
geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt 
sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Be- 
dürfnis erfordert. Die unfreiwillige Versetzung 
von Richtern auf ein anderes richterliches Amt 
ist, abgesehen von Organisationsveränderungen, 
nur dann zulässig, wenn vom Oberlandesgericht 
ein Bedürfnis des Dienstes hierfür anerkannt ist. 
Dem ohne Ansuchen versetzten Beamten sind die 
Umzugskosten zu erstatten. Über die ihm amtlich 
bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Ge- 
heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder 
von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat 
der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch 
nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst ist (sog. 
Dienstgeheimnis). 
2. Die Pflicht zum Gehorsam. Die Be- 
amten sind ihren vorgesetzten Behörden gegen- 
über in amtlichen Geschäften zum Gehorsam ver- 
pflichtet; sie haften für Ungehorsam. Nach $ 53 
der V.U. und 84 des Beamtengesetzes besteht 
aber diese Pflicht zum Gehorsam dann nicht, wenn 
der Beamte: 
a) einen ihm zukommenden Befchl wegen Un- 
zuständigkeit der befehlenden Behörde, wegen 
Formwidrigkeit oder wegen seines Inhalts be-
	        
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