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anstandet, aber nur so lange, bis ein „beharrender
Bescheid“ ergangen ist;
b) durch die Vorschrift des $ 113 des Reichs-
strafgesetzbuchs bei Ausführung eines Befehls
gegen Widerstand nicht geschützt ist;
c) durch Ausführung des Befehls eine straf-
bare Handlung begehen würde.
3. Der Beamte ist verpflichtet, durch sein
Verhalten in und außer dem Amte der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich würdig
zu zeigen.
4. Die Rechtsbeschränkungen der Be-
amten sind: |
a) Kein Beamter darf, sofern nicht für ein-
zelne Klassen im Verordnungsweg etwas anderes
festgestellt ist, ohne Genehmigung seiner vor-
gesetzten Dienstbehörde eine Ehe eingehen.
b) Ohne höhere Erlaubnis darf der Beamte
ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäfti-
gung, mit der eine fortlaufende Belohnung ver-
bunden ist, oder ein Gewerbe nicht betreiben.
Derselben Genehmigung bedarf es zum Eintritt
in ein Gründungskomite oder in den Vor-
stand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat
einer auf Erwerb gerichteten Gesell-
schaft; in diesem Fall darf die Genehmigung
nicht erteilt werden, wenn die Stelle mittelbar
oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer
Belohnung verbunden ist. Literarische Tätigkeit
ist den Beamten gestattet.
c) Die Geschenkannahme für eine be-
stimmte, in das Amt einschlagende Handlung
ist nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-
buchs strafbar. Außerdem aber darf ein Beamter
Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Ge-
haltsbezüge oder Remunerationen von
anderen Regenten oder Regierungen nur mit kgl.