Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Genehmigung annehmen. Zur Annahme von 
sonstigen Geschenken oder Belohnungen in bezug 
auf sein Amt bedarf ein Beamter der Genehmigung 
seiner obersten Dienstbehörde; dasselbe gilt, von 
einigen Ausnahmen abgesehen, von den Ge- 
schenken Amtsuntergebener. 
VI. Die Verantwortlichkeit der Beamten. 
Das Disziplinarrecht. Soweit der Beamte nicht 
auf Grund eines verbindlichen Befehls (vgl. V,2) 
seiner Vorgesetzten von jeder Haftung befreit ist, 
ist er für seine amtlichen Handlungen und Unter- 
lassungen verantwortlich. Diese Verantwortlich- 
keit äußert sich nach württ. Recht in vierfacher 
Richtung: 
l. strafrechtlich. Ist die Amtshandlung 
des Beamten eine strafbare Handlung, so wird er 
nach den allgemeinen Strafgesetzen abgeurteilt; 
2. privatrechtlich. Führt der Beamte 
durch Verletzung seiner Amtspflicht zugleich 
eine Vermögensbeschädigung eines Dritten herbei, 
so haftet er mit seinem Vermögen und Einkommen 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs. Die Art. 202 und 203 des württ. Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vom 28. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 423) beschränken 
diese Haftpflicht des Beamten, insofern sie fol- 
gendes bestimmen: Verletzt ein Staatsbeamter in 
Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Ge- 
walt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem 
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so 
trifft den Beteiligten gegenüber die im Bürger- 
lichen Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit 
an Stelle des Beamten den Staat. Hat der Staat 
den Schaden ersetzt, so ist der Beamte dem Staat 
erstattungspflichtig ; 
3. staatsrechtlich wegen Verfassungsver- 
letzungen; vgl. & 21;
	        
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