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Genehmigung annehmen. Zur Annahme von
sonstigen Geschenken oder Belohnungen in bezug
auf sein Amt bedarf ein Beamter der Genehmigung
seiner obersten Dienstbehörde; dasselbe gilt, von
einigen Ausnahmen abgesehen, von den Ge-
schenken Amtsuntergebener.
VI. Die Verantwortlichkeit der Beamten.
Das Disziplinarrecht. Soweit der Beamte nicht
auf Grund eines verbindlichen Befehls (vgl. V,2)
seiner Vorgesetzten von jeder Haftung befreit ist,
ist er für seine amtlichen Handlungen und Unter-
lassungen verantwortlich. Diese Verantwortlich-
keit äußert sich nach württ. Recht in vierfacher
Richtung:
l. strafrechtlich. Ist die Amtshandlung
des Beamten eine strafbare Handlung, so wird er
nach den allgemeinen Strafgesetzen abgeurteilt;
2. privatrechtlich. Führt der Beamte
durch Verletzung seiner Amtspflicht zugleich
eine Vermögensbeschädigung eines Dritten herbei,
so haftet er mit seinem Vermögen und Einkommen
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Die Art. 202 und 203 des württ. Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 28. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 423) beschränken
diese Haftpflicht des Beamten, insofern sie fol-
gendes bestimmen: Verletzt ein Staatsbeamter in
Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Ge-
walt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
trifft den Beteiligten gegenüber die im Bürger-
lichen Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit
an Stelle des Beamten den Staat. Hat der Staat
den Schaden ersetzt, so ist der Beamte dem Staat
erstattungspflichtig ;
3. staatsrechtlich wegen Verfassungsver-
letzungen; vgl. & 21;