Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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4. disziplinär nach Art. 69ff. des Be- 
amtengesetzes. Ein Beamter, welcher die ihm 
obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienst- 
vergehen und hat damit disziplinäre Bestrafung 
verwirkt. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
a) Ordnungsstrafen. Ordnungsstrafen sind 
Verweis und Geldstrafe, und zwar bei be- 
soldeten Beamten bis zum Betrage des einmonat- 
lichen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 Mark. 
Warnungen, Ermahnungen, Rügen u. dergl. sind 
keine Disziplinarstrafen, sondern Ausfluß der Ge- 
schäftsleitung und Aufsicht. Zuständig zur Ver- 
hängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten 
Behörden und Beamten. Vor der Verhängung ist 
dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen ist 
eine einmalige Beschwerde an . die nächst- 
vorgesetzte Behörde zugelassen. Gegenüber den 
Strafverfügungen des Vorstandes des Geheimen 
Rats, der Departementschefs, der Verwaltungs- 
kollegien oder ihrer Vorstände steht dem Be- 
straften eine einmalige Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof, gegenüber den Strafver- 
fügungen der Vorstände des Oberlandesgerichts, 
der Landgerichte oder ihrer Vorstände eine ein- 
malige Beschwerde an das Oberlandesgericht zu, 
jedoch gegenüber den Strafverfügungen eines Kol- 
legiums nur dann, wenn auf Geldstrafe von mehr 
als 50 Mark erkannt worden ist. Die Beschwerde 
ist binnen 8 Tagen in schriftlicher Ausführung 
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; sie hat 
aufschiebende Wirkung. Gegenüber den Straf- 
verfügungen des Öberlandesgerichts, des Ge- 
heimen Rats und denjenigen, welche von den 
Präsidenten der beiden Ständekammern oder von 
dem ständischen Ausschuß in Beziehung auf die 
ständischen Beamten erlassen worden sind, ist eine
	        
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