Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Beschwerde nicht zulässig. Wegen Verletzung 
des Amtsgeheimnisses können Ordnungsstrafen 
auch gegen vormalige Beamte verhängt werden. 
b) Entfernung vom Amte. Dieselbe be- 
steht in: 1. Strafversetzung auf ein anderes 
Amt von gleichem Rang und ohne Verlust an 
Gehalt oder mit Verminderung des Grehalts, je- 
doch um höchstens 1/, desselben; in beiden Fällen 
werden die Umzugskosten nicht vergütet; 
2. Dienstentlassung, welche den Verlust des 
Titels und Pensionsanspruchs von Rechts wegen 
zur Folge hat. Lassen besondere Umstände eine: 
mildere Beurteilung zu, so kann in der die Dienst- 
entlassung aussprechenden Entscheidung oder Ver- 
fügung zugleich festgesetzt werden, daß ein Teil 
des gesetzlichen Ruhegehalts, im Höchstbetrag 
von ?/,, auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit 
gewährt wird. 
Auf Entfernung vom Amt kann auch wegen 
solcher Handlungen, deren der Beamte vor der 
Amtsübernahme sich schuldig gemacht hat, er- 
kannt werden, wenn dadurch das Ansehen des 
Beamten in dem Grade geschmälert ist, daß diese 
Maßregel als geboten erscheint. Gegen einen in 
den bleibenden Ruhestand versetzten Beamten 
kann im Weg des Disziplinarverfahrens auf Ver- 
lust des Titels und Ruhegehalts erkannt werden 
wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes be- 
gangener Handlungen, welche, wären sie früher 
bekannt geworden, Dienstentlassung zur Folge 
gehabt hätten. 
Jedes Disziplinarverfahren fällt weg, wenn 
der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem 
Amt mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pen- 
sionsanspruch nachsucht oder als Pensionär unter 
Übernahme der entstandenen Kosten freiwillig 
auf Titel und Ruhegehaltsanspruch verzichtet. 
Bazille, Württemborg. 10
	        
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