146
Bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten
muß der Entfernung vom Amt sowie der Ent-
ziehung des Ruhegehalts ein förmliches Dis-
ziplinarverfahren vorhergehen, dessen Ein-
leitung von dem betreffenden Ministerium ver-
fügt wird; vgl. darüber $ 24, Ill.
Bei den auf vierteljährige Kündigung an-
gestellten Beamten erfolgt die Entlassung aus
dem Dienst, wenn der Beamte durch den König
angestellt oder bestätigt worden ist, durch das
vorgesetzte Ministerium mit Genehmigung des
Königs, in andern Fällen durch diejenige Be-
hörde, welche die Anstellung verfügt oder be-
stätigt hat. Dem Beamten ist Gelegenheit zu
geben, sich über die Gründe, aus welchen die
Kündigung erfolgen soll, zu erklären. Gegen die
Entscheidung einer dem Ministerium untergeord-
neten Behörde steht dem Beamten binnen zwei
Wochen die Beschwerde an das vorgesetzte Mi-
nisterium zu. In allen Fällen, wo die Ent-
scheidung durch das Ministerium erfolgt, hat
dieses die Zustimmung des Staatsministeriums
einzuholen. Wegen Vergehen gröberer Art kann
die sofortige Entlassung, wegen minder schwerer
Verfehlungen eine Ordnungsstrafe oder die Straf-
versetzung verfügt werden. Gegen die sofort ein-
tretenden vermögensrechtlichen Folgen der Ent-
lassung oder Strafversetzung ist Beschwerde bis
zum Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Das Beamtengesetz kennt außerdem noch eine
vorläufige Dienstenthebung, die sog. Suspen-
sion. Man hat 2 Fälle zu unterscheiden. Die
Suspension tritt von selbst ein, wenn im gericht-
lichen Strafverfahren die Verhaftung eines Be-
amten verfügt oder gegen ihn ein noch nich!
rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches den
Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht.