147
In diesem Fall dauert die Suspension bis zum
Ablauf des 10. Tages nach Aufhebung der Haft
und wenn das rechtskräftige Urteil auf Freiheits-
strafe lautet, bis dasselbe vollstreckt ist. Im
anderen Falle tritt die Suspension ein auf Grund
einer Verfügung des vorgesetzten Ministeriums,
bei richterlichen Beamten des Disziplinarhofs,
wenn gegen den Beamten ein gerichtliches Straf-
verfahren eingeleitet oder die Einleitung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt wird.
Bei Gefahr im Verzug kann einem Beamten auch
von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension
nicht verfügen können, vorläufig die Ausübung
der Amtsverrichtungen untersagt werden; eine
solche vorläufige Verfügung hat aber nicht die
Wirkungen der Suspension. Die Folgen der
Suspension sind, daß für den Beamten Recht und
Pflicht zur Versehung seines Amtes während der
Dauer der Suspension aufhört. Außerdem wird
vom Ablauf des Monats ab, ın welchem die
Suspension verfügt wird, die Hälfte des Gehalts
einbehalten; in Fällen der Not eines Beamten
kann das Ministerium die Einbehaltung des Ge-
halts auf den 4. Teil beschränken. Im übrigen
dauern Rechte und Pflichten des Beamten während
der Suspension unverändert fort. Wird der Be-
amte freigesprochen, so muß ihm der einbehaltene
Teil des Gehalts vollständig nachbezahlt werden.
VO. Die Rechte der Beamten sind folgende:
l. Anspruch auf den mit dem Amt ver-
bundenen oder besonders verliehenen Titel und
Rang;
2. ein besonderer strafrechtlicher
Schutz gegen Angriffe nach den Vorschriften
des Reichsstrafgesetzbuchs. Rechtswidrige An-
griffe auf den Beamten in seiner amtlichen Stel-
lung werden bestraft;
10*