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3. Anspruch auf den ihm nach den Gesetzen
zustehenden Gehalt. Der Anspruch auf Ge-
währung des mit dem Amt verbundenen Ein-
kommens beginnt mit dem Tag des Amtsantritts
und bei späteren Erhöhungen mit dem Tag der
Bewilligung. Auf die Gehaltsvorrückung der Be-
amten finden die etatsmäßig verabschiedeten
Grundsätze Anwendung. Zurzeit besteht für
die meisten Beamten das System der Gehalts-
vorrückung nach Dienstaltersstufen. Die Beamten
sind zu diesem Zweck in 6 Abteilungen eingeteilt;
innerhalb derselben sind Gehaltssätze festgestellt
mit einem Anfangs- und Höchstgehalt und meist
mehreren dazwischen liegenden Stufen. Lebens-
länglich angestellten richterlichen Beamten steht
ein Rechtsanspruch auf Vorrückung im Gehalt
nach Maßgabe der im Etat verabschiedeten Grund-
sätze zu. Den übrigen Beamten steht ein solcher
Rechtsanspruch nicht zu; es ist aber denselben
ein Schutz gegen unbegründete Versagung der
Gehaltsvorrückung durch ein besonders gestaltetes
Verfahren eingeräumt.
Bei dem mit dem Amt verbundenen Ein-
kommen sind zu unterscheiden: 1. der Gehalt;
2. etwaige Zulagen; 3. die Nebenbezüge, welche
teils einen Ersatz für Dienstaufwand bilden, teils
sog. Amtsemolumente sind, wie Amtswohnungen,
Wohnungsgelder, Gebühren u. dergl. Die Zahlung
des Gehalts sowie der etwaigen Zulagen, Micet-
zinsentschädigungen und Wohnungsgelder erfolgt
in der Regel monatlich im voraus. Das Woh-
nungsgeld ist für die 6 Abteilungen der Beamten
in verschiedener Höhe festgesetzt und außerdem
für jede Abteilung nach 4 Ortsklassen abgestuft.
Bezüglich der Beschlagnahme und Abtretung der
Diensteinkünfte gelten die Bestimmungen der
Reichszivilprozeßordnung, des Bürgerlichen Ge-