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setzbuchs und der Konkursordnung. Hiernach
sind Diensteinkommen, Weartegelder und Pen-
sionen, wenn sie nicht mehr als 1500 Mark jähr-
lich betragen, der Beschlagnahme (Pfändung,
zwangsweisen Abtretung) ganz entzogen und
wenn sie jene Summe übersteigen, ihr nur mit
dem 3. Teil des Mehrbetrags unterworfen. Außer-
dem sollen den Beamten im öffentlichen Interesse
die zu ihrer wirtschaftlichen Erhaltung unum-
gänglich notwendigen Mittel (der notdürftige
Unterhalt) ungeschmälert verbleiben.
Die Regierung ist befugt, besondere und her-
vorragende Leistungen eines Beamten nach Um-
ständen durch Verwilligung außerordentlicher Be-
lohnungen anzuerkennen. Nach 8 66 des Reichs-
militärgesetzes dürfen ferner Reichs-, Staats- und
Kommunalbeamte des Beurlaubtenstandes durch
ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil
erleiden.
4. Anspruch auf Wartegeld bei zeit-
licher Versetzung in den Ruhestand (vgl.
IV). Das Wartegeld beträgt, wenn der Beamte
das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat,
50%0 des Gehalts. Mit jedem weiteren angetrete-
nen Lebensjahr bis zum 70. steigt dasselbe 1. um
11/5006 von dem Gehalt, welcher 2400 Mark und
weniger beträgt; 2. um 11/,%» von dem Teile des
Gehalts, welcher 2400 Mark übersteigt. Der
Höchstbetrag des Wartegelds ist 8000 Mark, der
Mindestbetrag bei den auf Lebenszeit angestellten
Beamten 1200 Mark, bei den auf vierteljährige
Kündigung angestellten 700 Mark.
5. Anspruch auf Ruhegehalt (Pension)
bei bleibender Versetzung in den Ruhestand (vgl.
IIl,1). Der Ruhegehalt wird berechnet aus dem
zuletzt bezogenen Gehalt. Er beträgt bei ange-