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tretenem 10. Dienstjahr und bei durch den Dienst
vor angetretenem 10. Dienstjahr verursachter
Dienstunfähigkeit 40% des Gehalts. Mit jedem
weiteren Dienstjahr bis zum 40. Dienstjahr ein-
schließlich steigt derselbe 1. um 134% aus dem
Betrag des Gehalts bis einschließlich 2400 Mark;
2. um 1420) aus dem Betrag des Gehalts, welcher
2400 Mark übersteigt. Wegen ausgezeichneter
Verdienste kann jedoch der König eine Erhöhung
eintreten lassen. Der Höchstbetrag eines Ruhe-
gehalts ist 8000 Mark. Auch der Ruhegehalt der
Minister und der übrigen Mitglieder des Ge-
heimen Rats wird nach vorstehenden Bestimmun-
gen bemessen. Dieselben haben indessen auch
Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie das 10. Dienst-
jahr noch nicht angetreten haben. Der Ruhe-
gehalt eines Ministers beträgt höchstens 12000
Mark und mindestens 7000 Mark. Der Ruhegehalt
der übrigen Mitglieder des Geheimen Rats be-
trägt höchstens 8000 Mark und mindestens die
Hälfte ihres Gehalts.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts
hört in gewissen Fällen auf, insbesondere bei einer
Wiederanstellung im öffentlichen Dienst, nicht
aber bei einer solchen im Privatdienst. Die Dienst-
zeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts
in Betracht kommt, wird vom Tag der Anstellung
im Staats- oder öffentlichen Schuldienst an ge-
rechnet. Dazu treten aber jetzt nach den näheren
Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 1. Aug.
1907 auch noch andere Zeiten, welche dem öffent-
lichen Dienst gewidmet gewesen sind.
6. Anspruch auf staatliche Fürsorge
für die Hinterbliebenen: Beamtengesetz
Art. 54ff. Diese Fürsorge besteht:
a) in dem Sterbenachgehalt, welchen die
Hinterbliebenen (Witwe und eheliche Kinder, die