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mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft
gelebt oder das 18. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben) für die auf den Sterbemonat folgen-
den 2 Monate erhalten; derselbe ist so grob
wie der Gehalt, das Wartegeld oder der Ruhe-
gehalt des Verstorbenen;
b) in den Pensionen der Witwen und
Waisen. Wenn ein aktiver Beamter oder ein
in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter,
der zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf
Pension hatte, oder ein Pensionär eine Witwe
oder eheliche Kinder unter 18 Jahren hinterläßt,
so erhalten dieselben aus der Staatskasse vom
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pen-
sionen, welche betragen: 1. für die Witwe 50%
des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer
selbst in Pension gestanden sein oder nicht, min-
destens aber 350 Mark und höchstens 4000 Mark;
2. für jedes eheliche Kind unter 18 Jahren, wenn
dessen Mutter noch lebt, 1/, der Pension derselben,
ım andern Fall !Y3 der Pension der Witwe. Der
Anspruch auf Witwenpension fällt weg, wenn
die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung
der Ehe von der zuständigen Behörde aus-
gesprochen ist. Bei großer Verschiedenheit im
Lebensalter des Beamten und der von ihm hinter-
lassenen Witwe findet ein Abzug an der Pension
der letzteren nach den näheren Bestimmungen des
Art. 57 des Beamtengesetzes statt. Durch Wieder-
verheiratung verliert eine Witwe den Anspruch
auf Pension. Den Hinterbliebenen eines mit Pen-
sionsberechtigung angestellten Beamten, welche
mangels der gesetzlichen Voraussetzungen keinen
Anspruch auf Pension haben, können ent-
sprechende Unterstützungen aus der Staatskasse
angewiesen werden (sog. Gratialien).
7. Anspruch auf Unfallfürsorge nach