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in dem Gesetz vom 28. November 1900 betr. die
Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlichen
Rechte (Reg.-Bl. S. 869) geregelt ist;
3. der Schutz gegen Ausweisung aus
der Gemeinde.
Den Rechten der Gemeindebürger entspricht
die Pflicht, eine Wahl ın den Gemeinderat oder
Bürgerausschuß anzunehmen, soweit nicht Be-
freiungsgründe vorliegen. Eine Verpflichtung,
einer Gemeinde als Bürger anzugehören, besteht
nicht; man kann auch mehreren Gemeinden als
Bürger angehören.
Das Gemeindebürgerrecht wird er-
worben:
1. durch Abstammung; eheliche Kinder er-
werben das Bürgerrecht des Vaters, uneheliche
das der Mutter. Bis zum vollendeten 25. Jahre
nehmen die Kinder außerdem am Erwerb und
Verlust des Bürgerrechts des Vaters bzw. der
Mutter teil. Mit dem vollendeten 25. Jahre treten
die Kinder in den selbständigen Besitz desjenigen
Bürgerrechts ein, welches ihnen zu dieser Zeit
vermöge ihrer Abstammung zusteht;
2. durch Legitimation; ein uneheliches
Kind erwirbt durch Legitimation das Bürger-
recht des Vaters;
3. durch Verheiratung; die Ehefrau teilt
vom Zeitpunkt der Eheschließung an das Bürger-
recht des Ehemanns;
4. durch Erteilung seitens des Gemeinde-
rats. Dieselbe setzt voraus a) Besitz der württ.
Staatsangehörigkeit; b) Zurücklegung des 25. Le-
bensjahrs; c) Entrichtung von Steuern aus einem
der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver-
mögen oder Einkommen; d) es darf nicht einer
derjenigen Umstände vorliegen, wegen deren der
zeitweise Ausschluß vom Wahlrecht in Gemeinde-