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der Wohnsteuer (vgl. IX, 4) zu bezahlen. Ist diese
Gebühr trotz 3 Monate vorher erfolgter Mahnung
beim Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem sie
fällig geworden oder, sofern die Mahnung später
erfolgt, 3 Monate nach letzterer noch nicht be-
zahlt, so erlischt das Bürgerrecht;
4. durch Erwerb des Bürgerrechts in
einer anderen württ. Gemeinde, sofern
nicht das bisherige Bürgerrecht vorbehalten wird ;
5. bei Frauen durch Verehelichung mit
dem Bürger einer anderen Gemeinde;
6. bei unehelichen Kindern durch Legiti-
mation, wenn der Vater das Bürgerrecht in
einer anderen Gemeinde besitzt.
Streitigkeiten über den Anspruch auf Er-
teilung und über den Besitz des Gemeindebürger-
rechts werden von den Kreisregierungen als Ver-
waltungsgerichten entschieden.
Diejenigen Einwohner einer Gemeinde, welche
das Bürgerrecht nicht besitzen, sind nach den
gleichen Grundsätzen wie die Bürger zur Be-
nutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten be-
rechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde-
lasten verpflichtet. Unter den (Gemeindelasten
sind, abgesehen von den Steuern, hauptsächlich zu
erwähnen die Pflicht zum Eintritt in die Pflicht-
feuerwehr und die Leistung sog. Gemeinde-
dienste. Es kann nämlich für Gemeindezwecke,
insbesondere zur Unterhaltung der öffentlichen
Wege, sowie zur Handhabung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, durch Ortsstatut und
bei nur vorübergehender Dauer durch den Ge-
meinderat die Leistung von Gemeindediensten an-
geordnet werden. Eine Ausweisung aus der
Gemeinde kann auf eine bestimmte Dauer von
Jahren nach Verbüßung gewisser Strafen auf