Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Wohnsteuer (vgl. IX, 4) zu bezahlen. Ist diese 
Gebühr trotz 3 Monate vorher erfolgter Mahnung 
beim Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem sie 
fällig geworden oder, sofern die Mahnung später 
erfolgt, 3 Monate nach letzterer noch nicht be- 
zahlt, so erlischt das Bürgerrecht; 
4. durch Erwerb des Bürgerrechts in 
einer anderen württ. Gemeinde, sofern 
nicht das bisherige Bürgerrecht vorbehalten wird ; 
5. bei Frauen durch Verehelichung mit 
dem Bürger einer anderen Gemeinde; 
6. bei unehelichen Kindern durch Legiti- 
mation, wenn der Vater das Bürgerrecht in 
einer anderen Gemeinde besitzt. 
Streitigkeiten über den Anspruch auf Er- 
teilung und über den Besitz des Gemeindebürger- 
rechts werden von den Kreisregierungen als Ver- 
waltungsgerichten entschieden. 
Diejenigen Einwohner einer Gemeinde, welche 
das Bürgerrecht nicht besitzen, sind nach den 
gleichen Grundsätzen wie die Bürger zur Be- 
nutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten be- 
rechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde- 
lasten verpflichtet. Unter den (Gemeindelasten 
sind, abgesehen von den Steuern, hauptsächlich zu 
erwähnen die Pflicht zum Eintritt in die Pflicht- 
feuerwehr und die Leistung sog. Gemeinde- 
dienste. Es kann nämlich für Gemeindezwecke, 
insbesondere zur Unterhaltung der öffentlichen 
Wege, sowie zur Handhabung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit, durch Ortsstatut und 
bei nur vorübergehender Dauer durch den Ge- 
meinderat die Leistung von Gemeindediensten an- 
geordnet werden. Eine Ausweisung aus der 
Gemeinde kann auf eine bestimmte Dauer von 
Jahren nach Verbüßung gewisser Strafen auf
	        
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