Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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auch darin zum Ausdruck, daß zur Wahl des 
Bürgerausschusses in diesen Gemeinden sich ge- 
legentlich überhaupt kein einziger Bürger zur 
Wahl einfindet. Die Regierung hatte in ihrem 
Entwurf die Magistratsverfassung vorgeschlagen, 
‘d. h. in den größeren Gemeinden als Gemeinde- 
organe den Magistrat und die Stadtverordneten- 
versammlung, in den kleineren Bürgermeister und 
Gemeinderat. Die Kammer der Abgeordneten hat 
aber an dem alten Recht, das in diesem Fall nicht 
das gute ist, festgehalten und hat so die not- 
wendige Vereinfachung der Gemeindeverfassung, 
die im Interesse rascher Abwicklung der Geschäfte 
und zur Ermöglichung einer weitgehenden De- 
zentralisation der öffentlichen Verwaltung im 
Sinne der Übertragung weiterer Aufgaben an die 
Gemeindebehörden erforderlich ist, aus Gründen, 
die hier nicht näher zu erörtern sind, verhindert. 
V. Die Bestellung der Gemeindeorgane in 
den kleineren Städten und Landgemeinden. 
l. Der Gemeinderat besteht aus dem Orts- 
vorsteher als Vorsitzendem und einer Anzahl 
weiterer Mitglieder; dieselbe beträgt in den Ge- 
meinden 1. Klasse 8—16, 2. Klasse 6—12, 3. Klasse 
4—8 und wird innerhalb dieses Rahmens durch 
Gremeindesatzung bestimmt. 
Die Mitglieder des Gemeinderats werden von 
den wahlberechtigten Gemeindebürgern aus ihrer 
Mitte gewählt. Wahlberechtigt und damit also 
auch wählbar ist jeder männliche Gemeinde- 
bürger, welcher im Gemeindebezirk wohnt, am 
‚Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat 
und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung 
dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder 
Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer ent- 
richtet. Ein Gemeindebürger, der nicht im Ge- 
meindebezirk wohnt, ist dann wahlberechtigt und
	        
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