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auch darin zum Ausdruck, daß zur Wahl des
Bürgerausschusses in diesen Gemeinden sich ge-
legentlich überhaupt kein einziger Bürger zur
Wahl einfindet. Die Regierung hatte in ihrem
Entwurf die Magistratsverfassung vorgeschlagen,
‘d. h. in den größeren Gemeinden als Gemeinde-
organe den Magistrat und die Stadtverordneten-
versammlung, in den kleineren Bürgermeister und
Gemeinderat. Die Kammer der Abgeordneten hat
aber an dem alten Recht, das in diesem Fall nicht
das gute ist, festgehalten und hat so die not-
wendige Vereinfachung der Gemeindeverfassung,
die im Interesse rascher Abwicklung der Geschäfte
und zur Ermöglichung einer weitgehenden De-
zentralisation der öffentlichen Verwaltung im
Sinne der Übertragung weiterer Aufgaben an die
Gemeindebehörden erforderlich ist, aus Gründen,
die hier nicht näher zu erörtern sind, verhindert.
V. Die Bestellung der Gemeindeorgane in
den kleineren Städten und Landgemeinden.
l. Der Gemeinderat besteht aus dem Orts-
vorsteher als Vorsitzendem und einer Anzahl
weiterer Mitglieder; dieselbe beträgt in den Ge-
meinden 1. Klasse 8—16, 2. Klasse 6—12, 3. Klasse
4—8 und wird innerhalb dieses Rahmens durch
Gremeindesatzung bestimmt.
Die Mitglieder des Gemeinderats werden von
den wahlberechtigten Gemeindebürgern aus ihrer
Mitte gewählt. Wahlberechtigt und damit also
auch wählbar ist jeder männliche Gemeinde-
bürger, welcher im Gemeindebezirk wohnt, am
‚Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat
und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung
dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder
Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer ent-
richtet. Ein Gemeindebürger, der nicht im Ge-
meindebezirk wohnt, ist dann wahlberechtigt und