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wählbar, wenn er in der Gemeinde mit Staats-
steuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Ge-
werben im Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt
ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind
diejenigen Bürger, welche unter Vormundschaft
stehen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
aberkannt sind oder, sofern sie in einer Straf-
untersuchung befangen sind, vermutlich aberkannt
würden, welche Armenunterstützung beziehen
oder im letzten Rechnungsjahr bezogen und noch
nicht wieder erstattet haben, endlich solche, welche
trotz vorheriger Mahnung mit der Bezahlung von
Gemeindesteuern im Rückstand sind. In die
‚Wählerliste werden die wahlberechtigten Per-
sonen von Amts wegen aufgenommen. Die Wahl
erfolgt auf 6 Jahre. Je nach 6 Jahren scheidet
1/3; aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt,
wobei die Austretenden wiedergewählt werden
können. Die Wahlen sind regelmäßig im Dezember
vorzunehmen. Die Stimmzettel, welche von
weißem Papier und ohne äußeres Kennzeichen
sein müssen, dürfen so viele Namen enthalten, als
Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Die
Abstimmung erfolgt wie bei den Landtagswahlen ;
vgl. $ 16 V,1 Abs.2. Gewählt sind diejenigen,
welche verhältnismäßig die meisten der gültig
abgegebenen Stimmen erhalten haben, also, wenn
z. B. 3 Gemeinderäte neu zu wählen sind, die-
jenigen 3, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Die Mitglieder des Gemeinderats beziehen
als solche keinen Gehalt; die Gewährung von
Tagegeldern ist der Regelung durch Gemeinde-
satzung überlassen.
2. Der Bürgerausschuß wird auf dieselbe
‚Weise wie der Gemeinderat gewählt. Die Zahl
seiner Mitglieder ist ebenso groß wie diejenige
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