Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wählbar, wenn er in der Gemeinde mit Staats- 
steuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Ge- 
werben im Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt 
ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind 
diejenigen Bürger, welche unter Vormundschaft 
stehen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder 
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
aberkannt sind oder, sofern sie in einer Straf- 
untersuchung befangen sind, vermutlich aberkannt 
würden, welche Armenunterstützung beziehen 
oder im letzten Rechnungsjahr bezogen und noch 
nicht wieder erstattet haben, endlich solche, welche 
trotz vorheriger Mahnung mit der Bezahlung von 
Gemeindesteuern im Rückstand sind. In die 
‚Wählerliste werden die wahlberechtigten Per- 
sonen von Amts wegen aufgenommen. Die Wahl 
erfolgt auf 6 Jahre. Je nach 6 Jahren scheidet 
1/3; aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, 
wobei die Austretenden wiedergewählt werden 
können. Die Wahlen sind regelmäßig im Dezember 
vorzunehmen. Die Stimmzettel, welche von 
weißem Papier und ohne äußeres Kennzeichen 
sein müssen, dürfen so viele Namen enthalten, als 
Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Die 
Abstimmung erfolgt wie bei den Landtagswahlen ; 
vgl. $ 16 V,1 Abs.2. Gewählt sind diejenigen, 
welche verhältnismäßig die meisten der gültig 
abgegebenen Stimmen erhalten haben, also, wenn 
z. B. 3 Gemeinderäte neu zu wählen sind, die- 
jenigen 3, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. Die Mitglieder des Gemeinderats beziehen 
als solche keinen Gehalt; die Gewährung von 
Tagegeldern ist der Regelung durch Gemeinde- 
satzung überlassen. 
2. Der Bürgerausschuß wird auf dieselbe 
‚Weise wie der Gemeinderat gewählt. Die Zahl 
seiner Mitglieder ist ebenso groß wie diejenige 
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