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Stimmen erhalten hat. Im Fall der Stimmen-
gleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Die Wahl
bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung.
Hat der Gewählte mindestens ?/, aller abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt, so darf die Bestätigung
nur versagt werden, wenn sich der Disziplinar-
hof für Körperschaftsbeamte dahin ausgesprochen
hat, daß Gründe gegen ihn vorliegen, welche
seine Entfernung vom Amt im Disziplinarweg
oder seine Amtsenthebung wegen Dienstunfähig-
keit rechtfertigen würden. Hat ein unmittelbar
nach Ablauf der ersten oder einer späteren Wahl-
periode Wiedergewählter zwar nicht ?2/,, aber
mehr als Yz aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt
werden, wenn das Ministerium des Innern unter
Berufung auf Tatsachen die Annahme für be-
gründet erklärt, daß die Gemeindeverwaltung
oder die dem Ortsvorsteher gesetzlich übertrage-
nen Geschäfte unter der Amtsführung des Wieder-
gewählten notleiden würden. Wird ein Berufs-
Ortsvorsteher nicht wiedergewählt oder nicht be-
stätigt, obwohl er zur Annahme der Wahl bereit
gewesen wäre, so hat er, zum Teil auf Kosten der
Gemeinde, nach der ersten 10jährigen Amtszeit
Anspruch auf 2jährigen Ruhcgehalt, nach 20jäh-
riger Amtszeit oder 30jähriger Gesamtdienstzeit
Anspruch auf lebenslänglichen Ruhegehalt.
4. Die Beamtenund Unterbeamtender
Gemeinde. Zur Führung des Kassen- und Rech-
nungswesens, zur Unterstützung des Gemeinde-
rats bei der Verwaltung des Gemeindevermögens
sowie zum Einzug der Umlagen und Steuern der
Gemeinde und der auf Grund gesetzlicher Be-
stimmungen durch die Gemeinde zu erhebenden
öffentlichen Abgaben (einzelne Staatssteuern usw.)
wird ein Gemeindepfleger (in den Land-